# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße

Nr. 49

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 151, Attersee Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Lenzing wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - als Landesstraße eingereiht: Der

neu herzustellende Abschnitt beginnt bei km 2,820 (alt = neu) mit

einem Kreisverkehr, zweigt bei km 2,891 (alt = neu) von der

bestehenden Trasse nach Süden ab, überführt dabei von km 2,994 (neu) bis km 3,008 (neu) die derzeitige Trasse der Landesstraße B 151, Attersee Straße, verläuft sodann in einem leichten Bogen nach Südwesten weiter, führt dabei von km 3,594 (neu) bis km 3,856 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 1267, bindet bei km 3,856 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein und endet bei km 4,003 (neu) mit einem Kreisverkehr.

(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 3,594 (neu) bis km 3,856 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lenzing erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.

§ 2

(1) Die Einreihung des zwischen km 2,891 (alt) und km 4,064 (alt) gelegenen Abschnitts der Landesstraße B 151, Attersee Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lenzing über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

§ 3

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 151, Attersee Straße, ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Lenzing aufliegt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.