# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Freistadt

Nr. 63

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten

in Freistadt

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 und 3

des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:

§ 1

In der Stadtgemeinde Freistadt dürfen am Freitag,

9. Juni 2006, die Verkaufsstellen anlässlich der vom

Verein Marktplatz Freistadt organisierten Einkaufsnacht bis 22 Uhr

offen gehalten werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 9. Juni 2006 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.