# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Nr. 67

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 27,124 (neu) von der bestehenden

Trasse nach Westen abzweigende, dabei bis km 27,154 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße

mit der Parzellennummer 1435/1 führende, sodann

weiter nach Westen verlaufende und bei km 27,207

(neu) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 141, Rieder Straße, einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 141, Rieder Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Mehrnbach wird – soweit er nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.

(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 27,124 (neu) bis km 27,154 (neu) wird mit der mit Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Mehrnbach erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.

§ 2

(1) Der zwischen km 27,100 (alt) und km 27,145 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 141, Rieder Straße, wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe

des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

§ 3

(1) Die Einreihung des zwischen km 27,144 (alt) und km 27,210 (alt) gelegenen Abschnitts der Landesstraße

B 141, Rieder Straße, wird insoweit sie nicht für die neue Trasse der Landesstraße B 141, Rieder Straße, benötigt wird als Landesstraße aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mehrnbach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.

§ 4

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 141, Rieder Straße, ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Mehrnbach aufliegt.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter