# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Marktgemeinde Gunskirchen und der Gemeinde Pennewang

Nr. 74

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Marktgemeinde Gunskirchen und der Gemeinde Pennewang

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt ge-ändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/2005, wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 verordnet:

§ 1

(1) Die Grenzen der Marktgemeinde Gunskirchen und der Gemeinde Pennewang, politischer Bezirk Wels-Land, werden wie folgt geändert:

(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufs der Grenze zwischen der Marktgemeinde Gunskirchen und der Gemeinde Pennewang ist in der Anlage dargestellt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat