# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich,

# mit der die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 geändert wird

Nr. 83

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich,

mit der die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 geändert wird

Auf Grund des § 113 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmanns von Ober-österreich, mit der die Sperrzeiten festgelegt werden (Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002), LGBl. Nr. 150/2001, wird wie folgt geändert:

"§ 2

Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 GewO 1994

(1) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

(2) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden."

4.Im § 3 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Zitat "§ 143 Z. 3, 5 und 7" durch das Zitat "§ 111 Abs. 2 Z. 3 " ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat