# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2006)

Nr. 122

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird

(Oö. KAG-Novelle 2006)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 99/2005, wird wie folgt geändert:

1.In der Inhaltsübersicht werden folgende Bezeichnungen

eingefügt:

"§ 17aSpitalskatastrophenpläne

§ 18aKinderschutzgruppen

§ 18bBlutdepot"

2.In folgenden Bestimmungen wird jeweils die Bezeichnung "Oö.

Krankenanstaltenfonds" durch die Bezeichnung "Oö. Gesundheitsfonds"

ersetzt:

-Inhaltsübersicht (§ 59),

-§ 1 Abs. 5 Z. 2,

-§ 21 Abs. 6 Z. 2,

-§ 51 Abs. 1,

-§ 52 Abs. 1 und 3,

-§ 53 Abs. 3,

-§ 59 Überschrift, Abs. 1, 2 und 4,

-§ 60 Abs. 3 und 4,

-§ 61 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6,

-§ 64 Abs. 1 und 2,

-§ 66 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 3,

-§ 67 Abs. 1 und Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2,

-§ 69 Abs. 1,

-§ 71 Z. 1 und 2,

-§ 75 Abs. 2 und 3.

3.§ 1 Abs. 5 Z. 1 lautet:

"1.Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG: Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 83/2005;"

4.§ 4 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

"Weiters kann vom Landessanitätsrat eine Stellung-nahme eingeholt werden."

5.§ 4 Abs. 4 Z. 4 lautet:

"4.bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer."

6.Im § 4 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz

eingefügt:

"Die Bewilligungspflicht besteht auch dann, wenn ein Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut; § 5 Abs. 4 ist anzuwenden."

(1) Jede nach Art und Leistungsangebot in Betracht kommende bettenführende Krankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Es ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.

(2) Von der Errichtung eines Blutdepots in einer Krankenanstalt kann abgesehen werden, wenn ein solches Blutdepot außerhalb der Krankenanstalt eingerichtet ist, das die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und aus medizinischer Sicht eine ausreichende Versorgung der betreffenden Krankenanstalt gewährleistet.

(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaften lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgaben-bereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Anforderungen an die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots in Krankenanstalten, die in den Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 29 lit. e der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003, zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen festgelegt werden, umzusetzen."

"(4) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bezeichneten Art hat die Landesregierung durch Verordnung die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege festzusetzen. Eine solche Verordnung hat sich im Rahmen der die Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege betreffenden übergeordneten Planungen des Bundes zu befinden."

"(2a) Die Rechtsträger können ihre Leistungen nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen erbringen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die einschlägigen krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung."

25.Im § 51 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Für tagesklinische Leistungen, die während einer stationären Unterbringung in der Krankenanstalt nur bis zur Dauer eines Tages erbracht werden, ist die Tagesklinik-Pflegegebühr das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Abs. 2 gilt sinngemäß."

"(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren eingehoben werden:

"(3) Voraussetzung für die Leistung der LKF-Gebührenersätze und Ambulanz-Gebührenersätze ist die Übereinstimmung der jeweiligen Krankenanstalt mit einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 sowie die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie der Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität (insbesondere auf Grund des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG und des § 27) durch die Krankenanstalt."

33.§ 60 Abs. 1 lautet:

"(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen (stationären) sozialversicherten Personen erbracht werden, sind über den Oö. Gesundheitsfonds leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen, die wie folgt zu ermitteln sind: Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen ein-schließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Patienten ermittelt. Änderungen im LKF-Kernbereich treten jeweils nur mit Jänner eines jeden Jahres in Kraft."

34.§ 60 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Höhe des LKF-Gebührenersatzes ermittelt sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem vom Oö. Gesundheitsfonds errechneten Eurowert je LKF-Punkt. Die Höhe dieses Eurowertes richtet sich nach der Dotation des Oö. Gesundheitsfonds, nach den für den LKF-Bereich vorgesehenen Mitteln sowie nach den von allen Fondskrankenanstalten erbrachten LKF-Punkten. Der Oö. Gesundheitsfonds kann Richtlinien über die monatliche und jährliche (vorläufige und endgültige) Ermittlung des Eurowertes je LKF-Punkt und die Auszahlung der LKF-Gebührenersätze erlassen."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt wird, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Art. I Z. 3, 24, 32, 36, 39 und 40 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Art. I Z. 2, 33 und 34 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(4) Bestehende Blutdepots haben die Anforderungen gemäß § 18b innerhalb von vier Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu erfüllen.