# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet werden

Nr. 131

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling

am Attersee,

Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet werden

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache sind Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 5 Z. 1), welches mit der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 (§ 5 Z. 2) ausgewiesen wurde und werden als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

Die Grenzen des "Europaschutzgebiets Mond- und Attersee" sind in den Teilplänen (Anlage 1 bis 4) im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt.

§ 3

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebiets ist die Erhaltung

oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 2:

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art 1139

Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)

1141

Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke)

§ 4

Erlaubte Eingriffe

Keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks

des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

führen insbesondere

folgende Maßnahmen:

§ 6

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee,

St. Lorenz und Innerschwand, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter