# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Eferding

Nr. 133

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Eferding

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:

§ 1

In der Stadtgemeinde Eferding dürfen am Donnerstag, 21. Dezember 2006, die Verkaufsstellen im Bereich der Innenstadt anlässlich eines Einkaufsabends bis 22 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2006 in Kraft und mit Ablauf

dieses Tages außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat