# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung der Eignung von Straßen für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie

Nr. 145

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung der Eignung von Straßen für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie

Auf Grund des § 46 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2006, wird verordnet:

§ 1

Folgende Landesstraßen eignen sich aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustands für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie mit Omnibussen mit einer Länge von bis zu 15 Meter und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 25 Tonnen:

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) § 1 Z. 2 und § 2 Z. 2 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter