# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2007)

Nr. 148

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2007)

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, wird verordnet:

§ 1

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstands (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, enthalten.

§ 2

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1. bei allein stehenden Kehrobjekten und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten

(Abstand zwischen den Objekten max. 100 m),

die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst

gelegenen Kehrobjekt geschlossen ver-

bauter Ortschaften mit mindestens 40 Kehr-

objekten entfernt sind, ein Zuschlag

zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . .1,60

Euro

2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

sind, pro angefangene Viertelstunde der

Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . 7,50 Euro

3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

Standorts nicht in den betrieblichen Über-

prüfungsablauf eingegliedert werden können,

pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit

ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . 7,50 Euro

und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenauf-

wand für jeden zu fahrenden Kilometer in der

Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometer-

geldes. Bei Anwendung dieses Zuschlags

darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt

werden.

§ 3

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten da-durch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§ 4

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004, LGBl. Nr. 152/2003, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2007 ereignet haben.

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat

Anlage

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes Objekttarif 1: anzuwenden bei Objekten, die 4 x und öfter vom Rauchfangkehrer betreut werden

(z.B. Festbrennstoffheizungen) pro Betreuung7,50 Euro

Objekttarif 2: anzuwenden bei Objekten, die 2-3 x jährlich vom Rauchfangkehrer betreut werden

(z.B. Ölheizungen) pro Betreuung9,60 Euro

Objekttarif 3: anzuwenden bei Objekten, die 1 x jährlich vom

Rauchfangkehrer betreut werden

(z.B. Gasheizungen)13,70 Euro

Tarifpost Leistung Höchsttarif

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10 %.

Diese Tarifpost beinhaltet einmal jährlich auch eine Reinigung nach

Tarifpost 6.

Wurde anlässlich dieser Überprüfung eine Überprüfung/Reinigung des Verbindungsstücks ohne Weigerung des Konsumenten nicht durchgeführt, vermindert sich der obenstehende Kehrtarif um 2,50 Euro.

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10 %.

Diese Tarifpost beinhaltet einmal jährlich auch eine Reinigung nach

Tarifpost 6.

Wurde anlässlich dieser Überprüfung eine Überprüfung/Reinigung des Verbindungsstücks ohne Weigerung des Konsumenten nicht durchgeführt, vermindert sich der obenstehende Kehrtarif um 2,50 Euro.

Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten jeweils

zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei vi-Fängen und Kunststoffrohren sowie von gemischt beleg- sueller Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif.

ten Fängen, Abgassammlern und selten benützten Ist eine visuelle Überprüfung mit einfachen

Fängen (max. 30 Tage im Jahr), dies jeweils bis 12 m Methoden (z.B. Spiegel, Endoskop) nicht möglich

Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro ange-und muss eine Kamera oder ein spezielles Werkfangenem Meter um 10 %) zeug verwendet werden, doppelter Kehrtarif

5.Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer)je m² der zu

reinigenden Fläche . . . . . . . 1,70 Euro

jedoch mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,60 Euro

6. a) Reinigung von Rauchrohren, Verbindungsstücken pro

angefangener ¼ Stunde

bei Festbrennstoffen und Öl sowie Rauchkanälen Arbeitszeit und

Arbeitskraft . . . . . . . . . . 10,00 Euro

(gemauerte Rauchleitungen) und Feuermäntel in heißem Zustand . . .

. . . . . . . . . . . . . . 14,10 Euro

offener Feuerungen

b) Visuelle Überprüfung von Verbindungsstücken ohne pro

angefangene ¼ Stunde

Prüf- und Reinigungsöffnungen, bei denen eine Arbeitszeit und

Arbeitskraft . . . . . . . . . . 7,50 Euro visuelle Überprüfung nur

durch Demontage und

Montage oder mit Spezialwerkzeugen (z.B. Kamera)

möglich ist (lit. a bzw. b darf nicht gemeinsam in

Rechnung gestellt werden)

7. a) Ausschlagen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an

Gerätebereitstellung

Fängen im Überdruckbereich (Pauschale) je Fang . . . . . . . . . .

. . . . . 10,00 Euro

pro angefangener ¼ Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . 10,00 Euro

b) Ausbrennen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an Material

(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . 2,60 Euro

Fängen im Unterdruckbereich Gerätebereitstellung

(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . . 10,00

Euro

pro angefangener ¼ Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . 10,00 Euro

8.Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme pro

Rauch- oder Gasfang . . . . . . . . . . . 11,80 Euro

einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie ab dem 6.

Geschoß erhöht sich der

Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4 Höchsttarif pro Geschoß um . . . .

. . . . . . 2,60 Euro

9.Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder

feuerpolizeilichen Überprüfungen pro angefangene ¼ Stunde . .

. . . . . . . 10,00 Euro

10.Bericht Rauchfangkehrerwechsel . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . 15,80 Euro

11.Überprüfung einer Feuerstätte

Prüfungstarif

a) bis 10 kW,

bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW6,40 Euro

b) über 10 bis 50 kW,

bei Einzelfeuerungen über 15 kW11,70 Euro

c) über 50 bis 120 kW16,60 Euro

d) über 120 bis 300 kW23,60 Euro

e) über 300 bis 1.000 kW33,40 Euro

f) über 1.000 kW64,80 Euro

12.Messen der Abgase einer Feuerstätte,Gerätebereitstellung

(Pauschale) . . . . . . . 10,00 Euro

wenn kein gültiges Messprotokoll vorgelegt wird pro

angefangener ¼ Stunde Arbeitszeit 10,00 Euro