# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Nr. 9

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5

und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:

1.Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt geändert:

in Z. 1 ..................... von 532,20 Euro auf 542,30 Euro

in Z. 2 lit. a sublit. aa

................................ von 483,40 Euro auf 492,50 Euro

in Z. 2 lit. a sublit. ab 1. Alt.

................................. von 305,70 Euro auf 311,50 Euro

in Z. 2 lit. a sublit. ab 2. Alt.

................................. von 147,90 Euro auf 150,70 Euro

in Z. 2 lit. b ............... von 394,50 Euro auf 402,00 Euro

in Z. 3 lit. a ............... von 551,50 Euro auf 562,00 Euro

in Z. 3 lit. b ............... von 503,40 Euro auf 513,00 Euro

in Z. 3 lit. c ................ von 333,30 Euro auf 339,60 Euro

in Z. 3 lit. d ................ von 418,30 Euro auf 426,20 Euro

in Z. 4 lit. a ................ von 392,70 Euro auf 397,41 Euro

in Z. 4 lit. b ................ von 412,10 Euro auf 417,05 Euro

in Z. 4 lit. c ................ von 430,20 Euro auf 435,36 Euro

in Z. 4 lit. d ................ von 470,90 Euro auf 476,55 Euro

in Z. 5 ....................... von 107,10 Euro auf 109,10 Euro

2.Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag von 99,20 Euro durch den Betrag

von 101,10 Euro ersetzt.

3.Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag von 609,40 Euro durch den Betrag

von 616,71 Euro ersetzt.

4.Im § 5 werden die Beträge wie folgt geändert:

im Abs. 1 Z. 4 lit. a .... von 147,50 Euro auf 150,30 Euro

im Abs. 1 Z. 4 lit. b .... von 159,50 Euro auf 162,50 Euro

im Abs. 1 Z. 4 lit. c .... von 173,50 Euro auf 176,80 Euro

5.§ 6 Abs. 6 lautet:

"(6) Der gemäß Abs. 5 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

0,78 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage den Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigt,

1,56 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 109 Euro übersteigt,

2,37 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 218 Euro übersteigt,

3,91 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 327 Euro übersteigt,

5,87 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 436 Euro übersteigt,

7,87 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 545 Euro übersteigt,

9,81 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 654 Euro übersteigt,

11,76 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 763 Euro übersteigt,

13,69 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 872 Euro übersteigt,

15,64 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 981 Euro übersteigt,

17,63 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 1.090 Euro übersteigt,

19,62 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um mehr als 1.090 Euro übersteigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2007 ereignet haben.