# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Ottensheim

Nr. 16

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Ottensheim

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:

§ 1

In der Marktgemeinde Ottensheim dürfen am Freitag, 29. Juni 2007,

die Verkaufsstellen anlässlich eines Einkaufsabends bis 22 Uhr offen

gehalten werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 29. Juni 2007 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.