# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Rohrbach

Nr. 34

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Rohrbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:

§ 1

In der Stadtgemeinde Rohrbach dürfen am Freitag,

4. Mai 2007, die Verkaufsstellen anlässlich eines Einkaufsabends bis

22 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 4. Mai 2007 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.