# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Freistadt

Nr. 35

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Freistadt

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:

§ 1

In der Innenstadt von Freistadt dürfen am Freitag,

1. Juni 2007, die Verkaufsstellen anlässlich eines Einkaufsabends

bis 22 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.