# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Wels

Nr. 36

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Wels

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:

§ 1

In der Stadt Wels, Zone I gemäß der Anlage 3 zur Beitragsgruppenordnung, dürfen am Freitag, 1. Juni 2007, die Verkaufsstellen anlässlich eines Einkaufsabends bis 22 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.