# Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Kinderbetreuung in der Gruppe erlassen werden

# (Oö. Kinderbetreuungsgesetz) und das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird

Nr. 39

Landesgesetz,

mit dem Bestimmungen über die Kinderbetreuung in der Gruppe erlassen

werden

(Oö. Kinderbetreuungsgesetz) und das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991

geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1Präambel und Ziele

§ 2Begriffe und Abgrenzung

§ 3Grundsätze

2. ABSCHNITT

ORGANISATION

§ 4Aufgaben

§ 5Pädagogisches Konzept

§ 6Organisationsform

§ 7Gruppen

§ 8Arbeitsjahr und Ferien

§ 9Öffnungszeiten

§ 10Leitung

§ 11Mindestpersonaleinsatz

3. ABSCHNITT

BESUCH EINER KINDERBETREUUNGS-

EINRICHTUNG

§ 12Aufnahme; Widerruf der Aufnahme

§ 13Aufenthaltsdauer

§ 14Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Be-treuung

§ 15Mitwirkung der Eltern

4. ABSCHNITT

DECKUNG DES BEDARFS

§ 16Bedarfsgerechtes Angebot

§ 17Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept

§ 18Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und

Einrichtung

§ 19Errichtung, Stilllegung, Auflassung

§ 20Kindergärten und Horte

§ 21Krabbelstuben

§ 22Saisonkindergärten und -horte

§ 23Sonderformen und Pilotprojekte

5. ABSCHNITT

AUFSICHT

§ 24Aufsichtsbehörde; Befugnisse

§ 25Pädagogische Aufsicht

§ 26Fachberatung für Integration

6. ABSCHNITT

FINANZIERUNG

§ 27Elternbeiträge

§ 28Gastbeiträge

§ 29Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 30Landeszuschuss für Krabbelstuben

§ 31Landesbeitrag zum Personalaufwand für Kindergärten und Horte

§ 32Zusätzlicher Landesbeitrag für finanzschwache Gemeinden

§ 33Landesbeitrag zum Personalaufwand für heilpädagogische

Kindergärten und Horte

§ 34Verfahren

§ 35Kostenersatz für Stützkräfte

§ 36Umlage auf die Träger sozialer Hilfe

§ 37Fortbildung

7. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38Eigener Wirkungsbereich

§ 39Strafbestimmungen

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Präambel und Ziele

(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Recht auf qualitätsvolle Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die in Oberösterreich leben, und berücksichtigt im Sinn des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vorrangig das Kindeswohl.

(2) Ziele dieses Landesgesetzes sind daher:

(3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (individuelle Tagesbetreuung).

§ 2

Begriffe und Abgrenzung

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist die Führung der Bezeichnungen "Krabbelstube", "Kindergarten" oder "Hort" alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig.

§ 3

Grundsätze

(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt fami-lienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.

(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit Beeinträchtigungen gemeinsam mit Kindern ohne Beeinträchtigungen (Integration).

(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig und erfolgt gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern.

(4) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich.

(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.

(6) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen.

2. ABSCHNITT

ORGANISATION

§ 4

Aufgaben

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Auf-gabe,

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.

(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem

(4) Krabbelstubengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.

(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hi-naus die Aufgabe, die Kinder unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Krabbelstube und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.

(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.

(7) Heilpädagogische Gruppen haben die Aufgaben von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Qualitätsprogramm für die Vorbereitung der Kinder in Kindergartengruppen auf den Schuleintritt zu erlassen, um durch schwerpunktmäßige Förderungen und Unterstützungen für alle Kinder bestmögliche Voraussetzungen

für den Schulbesuch zu schaffen. Zusätzlich kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Anforderungen an die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 7 erlassen.

§ 5

Pädagogisches Konzept

(1) Jede Kinderbetreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist.

(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbetreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern sowie der Aufsichtsbehörde (§ 24) und der pädagogischen Aufsicht

(§ 25) ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische

Konzept zu ermöglichen.

§ 6

Organisationsform

(1) In Kinderbetreuungseinrichtungen werden entweder Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten.

(3) Kindergarten- und Hortgruppen dürfen auch nur während einer bestimmten Zeit des Jahres geführt werden, sofern ein Bedarf dafür gegeben ist (§ 22). In diesem Fall sind geringfügige Abweichungen bei der Gruppenzusammensetzung (§ 7) und den Öffnungszeiten (§ 9) zulässig; sie sind im pädagogischen Konzept darzustellen und zu begründen.

§ 7

Gruppen

(1) Die zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe und die jeweilige Zusammensetzung einer Gruppe beträgt:

Organisationsform mindestens höchstens

Krabbelstubengruppe 610

Kindergartengruppe1023

Organisationsform mindestens höchstens

Hortgruppe 1023

Alterserweiterte Kindergarten-

gruppe mit höchstens fünf Kindern

unter drei Jahren1118

Alterserweiterte Kindergartengruppe

mit höchstens neun Kindern im

volksschulpflichtigen Alter1123

Alterserweiterte Kindergartengruppe

mit höchstens fünf Kindern im volks-

schulpflichtigen Alter und höchstens

fünf Kindern unter drei Jahren1220

Integrationsgruppe in Krabbelstube68

Integrationsgruppe in Kindergarten

oder Hort mit einem Kind mit

Beeinträchtigung1020

Integrationsgruppe in Kindergarten

oder Hort mit zwei bis vier Kindern

mit Beeinträchtigung1015

Heilpädagogische Gruppe 512

Heilpädagogische Gruppe mit Kindern

mit schwerster Beeinträchtigung 58

(2) Eine Krabbelstubengruppe darf in einzelnen Ausnahmefällen von Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr weiter besucht werden, insbesondere wenn

(3) Eine Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens zehn Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan

(§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats, und/oder Kindern im volksschulpflichtigen Alter besucht werden.

(4) Übersteigt die Anzahl der Kinder, welche die Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, die jeweilige Gruppenhöchstzahl, sind die Kinder auf mehrere Gruppen aufzuteilen, soweit nicht Abs. 5, 7 oder 8 anzuwenden ist. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst gleich große Gruppen entstehen.

(5) In einer Krabbelstubengruppe dürfen zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreut werden.

(6) In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern unter drei Jahren darf die zulässige Kinderhöchstzahl nicht überschritten werden.

(7) In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren dürfen fünf Plätze zwischen jeweils einem Kind im Kindergartenalter und einem Kind im volksschulpflichtigen Alter geteilt werden, sofern es die räumlichen Voraussetzungen zulassen und nicht mehr als 23 Kinder gleichzeitig betreut werden.

(8) In den Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung, auf die nicht Abs. 6 oder 7 angewendet wird, ist

eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Rechtsträger die Notwendigkeit der Überschreitung vor Aufnahme des Kindes nachweist und die personellen und räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen.

(9) Eine Unterschreitung der Mindestzahl ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse (z.B. der Entfernung zur nächstgelegenen Kinderbetreuungseinrichtung) ein Bedarf gegeben und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung sichergestellt ist.

§ 8

Arbeitsjahr und Ferien

(1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt nach Möglichkeit jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.

(2) Der Beginn eines Arbeitsjahres, die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf aber entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.

§ 9

Öffnungszeiten

(1) Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen mindestens 30 Stunden, für Hortgruppen mindestens 25 Stunden betragen. Die Tagesöffnungszeit von Krabbelstuben- und Kindergartengruppen muss mindestens von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindestens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig.

(2) Sofern ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird, ist die Festlegung einer kürzeren Wochen- oder Tagesöffnungszeit, mindestens aber 20 Stunden pro Woche, zulässig. Der Nachweis eines geringeren Bedarfs erfordert die Einbindung der Eltern, deren Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, und auch der Eltern, deren Kinder zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldet sind.

(3) Ob Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung länger als die Mindestzeit geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 17).

(4) Für jede Gruppe eines Kindergartens oder Hortes, die länger als die Mindestzeit geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen, wobei Folgendes zu beachten ist:

(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.

§ 10

Leitung

(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt. Die Aufteilung der Gruppenführung auf höchs-tens zwei pädagogische Fachkräfte ist zulässig; darauf ist im pädagogischen Konzept ausdrücklich einzugehen.

(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung.

(3) Der Rechtsträger darf die pädagogische Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung selbst besorgen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfüllt. Erfüllt der Rechtsträger diese Voraussetzungen nicht, darf er auf die pädagogische Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung keinen Einfluss nehmen.

§ 11

Mindestpersonaleinsatz

(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und im pädagogischen Konzept darzustellen.

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal, die für die Integration erforderlichen Stützkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Zur Hilfskraft darf nur bestellt werden, wer eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden besucht hat.

(3) Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:

Organisationsform Mindestpersonaleinsatz

Krabbelstubengruppe1 pädagogische Fachkraft

und 1 Hilfskraft ab dem

sechsten gleichzeitig anwe-

senden Kind

Kindergartengruppe oder 1 pädagogische Fachkraft Hortgruppeund

erforderliche Hilfskräfte

Alterserweiterte Kinder-1 pädagogische Fachkraftgartengruppeund

bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergarten-

alters 1 zusätzliche pädago-

gische Fachkraft und erfor-

derliche Hilfskräfte

Organisationsform Mindestpersonaleinsatz

Integrationsgruppe in 1 pädagogische Fachkraft

Krabbelstubeund erforderliche Stützkräfte

und erforderliche Hilfskräfte

Integrationsgruppe in Kin-1 pädagogische Fachkraft

dergarten oder Hortund erforderliche Stützkräfte

und erforderliche Hilfskräfte

Heilpädagogische Gruppe1 pädagogische Fachkraft

und erforderliche Fach-/

Hilfskräfte

(4) Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Abs. 3 für Kindergärten und Horte gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (§ 9 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist im pädagogischen Konzept zu begründen.

(5) Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist.

3. ABSCHNITT

BESUCH EINER KINDERBETREUUNGS-EINRICHTUNG

§ 12

Aufnahme; Widerruf der Aufnahme

(1) Für die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich.

(2) Bei erfolgter Aufnahme ist durch den Rechtsträger eine schriftliche Vereinbarung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten auszuhändigen und von einem Elternteil zu unterzeichnen. Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch kann mit Zustimmung des Rechtsträgers auch nur zu einem Teil der Öffnungszeit erfolgen, sofern die Aufgabenerfüllung gesichert ist.

(3) Können nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie die Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben.

(4) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn

(5) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, hat der Rechtsträger die Ablehnung oder den Widerruf auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 13

Aufenthaltsdauer

(1) Die Aufenthaltsdauer der Kinder in Krabbelstuben soll in der Regel sechs Stunden täglich, einschließlich der Mittagsruhe höchstens acht Stunden täglich, nicht überschreiten.

(2) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.

§ 14

Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Betreuung

(1) Dem Personal einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Die in bewilligten Krabbelstuben, Sonderformen und Pilotprojekten sowie in Kindergärten und Horten tätigen pädagogischen Fachkräfte haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Miss-handlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der Kinderbetreuung befassten Personen solche Verdachtsfälle erkennen und dem Jugendwohlfahrtsträger melden können.

(3) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Ebenso ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen. Das ist durch den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(4) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Kinder und das Personal einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.

(5) Der Rechtsträger von heilpädagogischen Kinderbetreuungseinrichtungen hat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten.

§ 15

Mitwirkung der Eltern

(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicherzustellen. Die erzieherischen Entscheidungen der Eltern sind unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu achten.

(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.

(3) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger festzulegenden Art und Weise ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres die Eltern zu einer Elternversammlung einzuladen.

(4) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.

(5) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.

4. ABSCHNITT

DECKUNG DES BEDARFS

§ 16

Bedarfsgerechtes Angebot

(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der finan-ziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Jährlich nach Ende der Anmeldefrist für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung, spätestens aber vier Monate vor Beginn des Arbeitsjahres (§ 8), hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle dieser Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, hat die Gemeinde für ein entsprechendes Kinderbetreuungsangebot zu sorgen.

§ 17

Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept

(1) Die Gemeinden haben regelmäßig, jedenfalls aber bei der Überarbeitung des örtlichen Entwicklungskonzepts (§ 18 Oö. Raumordnungsgesetz 1994), ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen zu erheben. Dabei sind jedenfalls

(2) Auf Basis der Bedarfserhebung hat der Gemeinderat festzulegen, ob der zukünftige Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kinderbetreuungsplätzen gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat er festzulegen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann (Entwicklungskonzept), wobei die wirtschaftlichste Form der Bedarfsdeckung anzustreben ist. Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:

(3) Vor der Beschlussfassung des Entwicklungskonzepts ist den Rechtsträgern von Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde, den Nachbargemeinden und dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 18

Örtliche Lage, bauliche Gestaltung

und Einrichtung

(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.

(2) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Sofern die Mehrheit der Kinder einer Kinderbetreuungseinrichtung einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem Gruppenraum ein Kreuz anzubringen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über Lage, bauliche Gestaltung, Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln.

(4) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen.

§ 19

Errichtung, Stilllegung, Auflassung

(1) Die Errichtung eines Kindergartens oder Hortes ist zulässig, wenn

(2) Ein Kindergarten oder Hort kann stillgelegt werden, wenn die Besucherzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Er ist stillzulegen, wenn

(3) Ein Kindergarten oder Hort ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Ein Kindergarten oder Hort, der über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.

(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, einen Kindergarten oder Hort zu errichten, stillzulegen oder aufzulassen oder nach einer Stilllegung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Landesregierung hat die Errichtung eines Kindergartens innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der ordnungsgemäß erstatteten Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens oder Hortes zu erwarten sind.

(6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung des Kindergartens oder Hortes nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen.

§ 20

Kindergärten und Horte

(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke eines Kindergartens oder Hortes - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung (Abs. 2) oder eine Verwendungsbewilligung (Abs. 3) vorliegt.

(2) Der Bauplan für die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung eines Kindergarten- oder Hortgebäudes bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung (Bauplanbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Im Bewilligungsverfahren hat - soweit erforderlich - eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden.

(3) Wenn eine Bauplanbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften für Zwecke eines Kindergartens oder Hortes nur in Verwendung genommen werden, wenn - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Verwendungsbewilligung) vorliegt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Verwen § 20

Kindergärten und Horte

(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke eines Kindergartens oder Hortes - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung (Abs. 2) oder eine Verwendungsbewilligung (Abs. 3) vorliegt.

(2) Der Bauplan für die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung eines Kindergarten- oder Hortgebäudes bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung (Bauplanbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Im Bewilligungsverfahren hat - soweit erforderlich - eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden.

(3) Wenn eine Bauplanbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften für Zwecke eines Kindergartens oder Hortes nur in Verwendung genommen werden, wenn - unbe schadet der baurechtlichen Vorschriften - eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Verwendungsbewilligung) vorliegt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Räume oder sons-tigen Liegenschaften nach diesem Landesgesetz keine Bedenken bestehen. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung stattzufinden.

(4) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs eines Kindergartens oder Hortes, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird.

§ 21

Krabbelstuben

(1) Krabbelstuben dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Krabbelstube nach ihrer Ausstattung und Leitung Gewähr für eine verantwortungsbewusste Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege der Kinder bietet und ein zielführendes pädagogisches Konzept vorliegt. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass

(3) Dem Antrag sind jedenfalls das pädagogische Konzept für den Betrieb der Krabbelstube, ein Grundrissplan (Bauplan) und Finanzierungspläne für die ersten beiden Arbeitsjahre sowie Nachweise über die fachliche und persönliche Eignung des Personals anzuschließen.

(4) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden. Dabei ist jedenfalls vorzuschreiben, dass der Rechtsträger die Aufnahme des Betriebs spätestens vier Wochen vor der tatsächlichen Inbetriebnahme der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat.

(5) Nähere Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 können durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Fehlen einzelner Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nachsehen, sofern dadurch das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird.

(6) Die Bewilligung kann abgeändert oder widerrufen werden, wenn das pädagogische Konzept, das der Bewilligung zu Grunde liegt, dem Erkenntnisstand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere in den Bereichen der Kleinkindforschung, Pädagogik, Psychologie oder Medizin nicht mehr entspricht und dies zur Gewährleistung des Wohls der Kinder erforderlich ist. Dabei ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

§ 22

Saisonkindergärten und -horte

(1) Die Absicht, einen Kindergarten oder Hort saisonal zu führen (§ 6 Abs. 3), ist der Landesregierung unter Anschluss des pädagogischen Konzepts spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Betrieb zu untersagen, wenn Bedenken hinsichtlich der pädagogischen Vertretbarkeit der beabsichtigten Abweichungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz bestehen.

(2) Im Übrigen sind § 18, § 19 und - soweit für die vorgesehenen Gebäude, Räumlichkeiten und Liegenschaften noch keine Bewilligung vorliegt - auch § 20 sinngemäß anzuwenden.

§ 23

Sonderformen und Pilotprojekte

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen mit Bewilligung der Landesregierung Sonderformen und Pilotprojekte durchgeführt werden.

(2) Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform oder des Pilotprojekts schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich einem pädagogischen Konzept anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer des Projekts hervorgehen.

(3) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform oder des Pilotprojekts gegeben sind und

keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen.

(5) Die Landesregierung kann aber an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform oder des Pilotprojekts vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen.

5. ABSCHNITT

AUFSICHT

§ 24

Aufsichtsbehörde; Befugnisse

(1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Krabbelstuben ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Aufsichtsbehörde über Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde über Krabbelstuben hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Werden Mängel festgestellt, hat sie dem Rechtsträger unter Setzung einer angemessenen Frist die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Erfolgt die Beseitigung nicht fristgerecht, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn durch den Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß § 21 oder aus sonstigen Gründen das Wohl der Minderjährigen gefährdet wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde über Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszu-üben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Im Rahmen der Aufsicht festgestellte Mängel sind dem Rechtsträger mit der Aufforderung bekannt zu geben, sie innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beheben; erforderlichenfalls ist die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Wenn der Rechtsträger der Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachkommt oder die Mängel so erheblich sind, dass ein gesetzeskonformer Betrieb nicht gewährleistet ist oder aus sonstigen Gründen das Wohl der Kinder gefährdet ist, hat die Aufsichtsbehörde die Stilllegung des Kindergartens oder Hortes mit Bescheid zu verfügen oder die Bewilligung einer Sonderform oder eines Pilotprojekts zu widerrufen.

(4) Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermöglichen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können.

(5) Die Rechtsträger haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbetreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann auch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung oder mittels Datenträgeraustausches erfolgen. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.

§ 25

Pädagogische Aufsicht

Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht (§ 24 Abs. 3) entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze festzulegen.

§ 26

Fachberatung für Integration

(1) Das Land hat die für die Integration in Kinderbetreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen, sofern diese nicht vom Rechtsträger zu erbringen ist. Die Fachberatung ist dann vom Rechtsträger zu erbringen, wenn ihm dies organisatorisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Darüber hinaus steht es jedem Rechtsträger frei, die Fachberatung selbst zu erbringen.

(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie einschlägiger Organisationen bedienen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze entsprechend vertraglich verein-baren.

(4) Die Fachberatung unterliegt der Kontrolle und Aufsicht der Landesregierung. Die Kontrolle und Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringer von Leistungen nach Abs. 3 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Für die Durchführung der Aufsicht und Kontrolle hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Organe zu bestellen.

6. ABSCHNITT

FINANZIERUNG

§ 27

Elternbeiträge

(1) Die Rechtsträger haben einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags zu regeln (Elternbeitragsverordnung). Die Elternbeitragsverordnung hat insbesondere zu enthalten:

(3) Die Elternbeitragsverordnung kann auch vorsehen, dass für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung in Integrationsgruppen unter Bedachtnahme auf die Zeit ihrer Anwesenheit und ihre Pflegestufe zusätzliche Beiträge festgelegt werden können.

(4) Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Abs. 2 Z. 4 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen unterschritten werden darf.

(5) Der Elternbeitrag ist ein privatrechtliches Entgelt.

§ 28

Gastbeiträge

Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrags durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden, wobei auf die familiäre Situation des betreffenden Kindes und das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist.

§ 29

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung einer Kinderbetreuungseinrichtung, einer Sonderform oder eines Pilotprojekts durch das Land ist, dass

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Krabbelstube über dessen Antrag (Abs. 6) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Zuschuss zum laufenden Aufwand (Landeszuschuss). Die Verwendung des Landeszuschusses für andere Zwecke als den laufenden Aufwand setzt die vorherige schriftliche Zustimmung der Landesregierung voraus. Der Landeszuschuss besteht aus einem kindbezogenen Zuschuss (Abs. 3 und 4) und einem gruppenbezogenen Zuschuss (Abs. 5).

(2) Der Landeszuschuss wird nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gewährt:

(3) Der kindbezogene Zuschuss des Landes wird pro Kind und Monat gewährt und gebührt für jeden Kalendermonat, in dem das betreffende Kind die Krabbelstube mehr als zwölf Werktage besucht. Urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten bis zu durchgehend vier Wochen bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe des kindbezogenen Zuschusses richtet sich nach dem Alter und der durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit der Kinder. Für Kinder, die durchschnittlich weniger als 13 Wochenstunden betreut werden, wird kein Zuschuss gewährt, es sei denn, deren Erziehungsberechtigten stehen in Berufsausbildung oder in einem Dienstverhältnis.

(5) Für jede bewilligte, tatsächlich geführte Gruppe einer Krabbelstube leistet das Land einen Zuschuss pro Quartal (gruppenbezogener Zuschuss). Der Zuschuss wird nur für die aus Gründen der Betreuung und Wirtschaftlichkeit erforderliche Anzahl von Gruppen gewährt.

(6) Der Antrag auf Gewährung des Landeszuschusses, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen ist, ist vom Rechtsträger der Krabbelstube bei der Landesregierung einzubringen. In begründeten Einzelfällen kann die Landesregierung das Fehlen einzelner Voraussetzungen für die Gewährung des Landeszuschusses nachsehen.

(7) Wird der Zuschuss gewährt, gebührt er ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens aber ab Inbetriebnahme der Krabbelstube (Abs. 2 Z. 7).

(8) Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt vierteljährlich im Vorhinein. Grundlage bilden die Quartalsmeldungen des Rechtsträgers der Krabbelstube über die im vorangegangenen Quartal tatsächlich betreuten Kinder. Allfällige Differenzbeträge sind auszugleichen bzw. zurückzuzahlen. Verfügt der Rechtsträger der Krabbelstube über nennenswerte eigene Finanzmittel oder Vermögensbestände, kann der Landeszuschuss entsprechend gekürzt werden.

(9) Der Rechtsträger der Krabbelstube hat der Landesregierung unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die für die Leistung des Landeszuschusses relevant ist.

(10) Der Anspruch auf den Landeszuschuss endet mit Ablauf des Monats, in dem der Betrieb der Krabbelstube eingestellt wird. Der Rechtsträger der Krabbelstube hat der Landesregierung jede beabsichtigte oder bevorstehende Einstellung des Betriebs unverzüglich mitzuteilen und spätestens drei Monate nach tatsächlicher Einstellung des Betriebs eine Schlussabrechnung zu übermitteln, auf deren Grundlage allfällige Differenzbeträge auszugleichen bzw. zurückzuzahlen sind.

(11) Der Rechtsträger der Krabbelstube hat den Landeszuschuss zur Gänze samt Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zurückzuzahlen, wenn er dessen Gewährung durch unrichtige Angaben veranlasst hat.

(12) Über die Gewährung, Einstellung und Rückzahlung des Landeszuschusses entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(13) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten der Krabbelstube und der betreuten Kinder insoweit automationsunterstützt zu verarbeiten, als dies in Art und Umfang für den Zweck der Bearbeitung des Landeszuschusses erforderlich ist.

(14) Die Landesregierung hat insbesondere zu folgenden Bestimmungen das Nähere durch Verordnung zu regeln:

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger eines Kindergartens oder Hortes über dessen Antrag (§ 34) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Landesbeitrag zum Personalaufwand.

(2) Der Landesbeitrag gebührt für eine gruppenführende pädagogische Fachkraft, die entsprechend den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bestellt ist. Für jede weitere gruppenführende pädagogische Fachkraft gebührt der Landesbeitrag nur dann, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde.

(3) Der Landesbeitrag beträgt 75 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der jährliche Personalaufwand ohne Kinderzulage für eine vertragsbedienstete pädagogische Fachkraft nach dem Entlohnungsschema 1L, Entlohnungsgruppe l2b1,

(4) Der Landesbeitrag zum Personalaufwand gebührt anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß der pädagogischen Fachkräfte.

(5) Für Leiter und Leiterinnen werden folgende Zuschläge berechnet:

(6) Für pädagogische Fachkräfte, die in die Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l)3 eingestuft sind, gelten Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage die Entlohnungsstufen 5 bzw. 10 der Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l)3 ist.

(7) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder kindergarten(hort)ähnliche Einrichtungen betrieben werden, die jedoch nicht Kindergärten (Horte) im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird ebenfalls ein Landesbeitrag zum Personalaufwand gewährt. Abs. 2 bis 6 sowie

§§ 32 bis 34 gelten sinngemäß.

§ 32

Zusätzlicher Landesbeitrag für finanzschwache Gemeinden Liegt der Kindergarten oder Hort in einer Gemeinde, deren Pro-Kopf-Finanzkraft gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Bezirksumlagegesetzes 1960 unter dem Landesmedian liegt, gebührt ein zusätzlicher Landesbeitrag in der Höhe von 50 % des Personalaufwands gemäß § 31 Abs. 3 und 4

(1) Die Rechtsträger von heilpädagogischen Kindergärten und Horten haben Anspruch auf einen Landesbeitrag zum Personalaufwand im Sinn des § 31 mit der Maßgabe, dass der Landesbeitrag 100 % der Bemessungsgrundlage beträgt und für maximal zwei vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte pro Gruppe gebührt. Der Landesbeitrag wird anteilsmäßig entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß berechnet. Im Übrigen sind die §§ 31, 32 und 34 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Land Oberösterreich verpflichtet sich, darüber hinaus den Rechtsträgern von heilpädagogischen Kindergärten und Horten den festgestellten unbedingt notwendigen Aufwand abzüglich der Einnahmen zu 100 % zu ersetzen.

(3) Einem Kind mit Beeinträchtigung gebühren die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer heilpädagogischen Kinderbetreuungseinrichtung entstehen, es sei denn, es wird ein Transportunternehmen vom Land Oberösterreich zur Verfügung gestellt oder es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 durchgehend zur Verfügung. Die Fahrtkosten sind in der Höhe von 50 % des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Entfernung abzugelten. Gleiches gilt sinngemäß für eine Begleitperson, deren Hilfe zur Fahrt in die heilpädagogische Kinderbetreuungseinrichtung notwendig ist.

§ 34

Verfahren

(1) Der Landesbeitrag zum Personalaufwand wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Rechtsträgers bescheidmäßig gewährt.

(2) Der Antrag hat die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten und ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung einzubringen.

(3) Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der 15. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres. Wurde der Kindergarten oder Hort oder einzelne Gruppen erst nach diesem Stichtag in Betrieb genommen, ist der Antrag auf Gewährung des Landesbeitrags bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme zweitfolgenden Kalendermonats zu stellen; in diesem Fall gilt der Tag der Antragstellung als Stichtag.

(4) Änderungen in den Berechnungsgrundlagen (Änderungen des Beschäftigungsausmaßes, der Einstufung, Eröffnung zusätzlicher Gruppen, Schließung von Gruppen usw.) sind spätestens mit dem nächstfolgenden Antrag unter Angabe des Zeitpunkts der Änderung bekannt zu geben. Die Berechnung des Landesbeitrags zum Personalaufwand wird aufgerollt und der Landesbeitrag zum Personalaufwand auf Grund der Änderungen neu festgesetzt. Im Fall der Schließung von Gruppen oder Betrieben wird der Landesbeitrag aliquot zurückgefordert.

(5) Der Antrag auf Landesbeitrag zum Personalaufwand für einen Saisonkindergarten(-hort) ist spätestens eine Woche nach Einstellung des Betriebs des Saisonkindergartens(-hortes) bei der Landesregierung zu stellen; Stichtag hinsichtlich der Voraussetzungen ist der

zehnte Besuchstag nach Aufnahme des Betriebs des Saisonkindergartens(-hortes).

(6) Der Landesbeitrag für ein Kalenderjahr ist in jeweils zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des laufenden Kalenderjahres fällig.

§ 35

Kostenersatz für Stützkräfte

(1) Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stützkräftestunden im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(2) Der Kostenersatz für eine Stützkräftestunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand der Funktionslaufbahn GD 22 Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen.

§ 36

Umlage auf die Träger sozialer Hilfe

Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40 % der vom Land nach §§ 26, 33 Abs. 1 und 35 zu übernehmenden Kosten zu tragen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Austria festgestellten Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

§ 37

Fortbildung

Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte sowie der Hilfs- und Stützkräfte für Kinderbetreuungseinrichtungen. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß anzubieten.

7. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind

im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 39

Strafbestimmungen

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen,

Artikel II

Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991

Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert

durch LGBl. Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert:

(1) Neben den Personen gemäß § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 haben auch Tagesmütter und Tagesväter dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs der von ihnen betreuten Minderjährigen unverzüglich zu melden.

(2) Die Trägerorganisationen der Tagesmütter und Tagesväter haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die Tagesmütter und Tagesväter Verdachtsfälle gemäß Abs. 1 erkennen und dem Jugendwohlfahrtsträger melden können."

Artikel III

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz außer Kraft.

(2) Die §§ 26 und 33 bis 36 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes sowie Art. II Z. 3 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2007 in Kraft gesetzt werden.

(4) Bewilligungen nach § 27f oder § 32 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 gelten als Bewilligungen nach § 21 Oö. Kinderbetreuungsgesetz. Soweit es sich dabei um Einrichtungen handelt, in denen Kinder unter und über drei Jahren bis zur Erreichung der Schulpflicht betreut werden, gelten für diese Einrichtungen fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes die Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes für alterserweiterte Kindergartengruppen. Die Landesregierung kann für solche Einrichtungen auf Antrag des Rechtsträgers von einzelnen Anforderungen dieses Landesgesetzes Nachsicht erteilen, wenn deren Erfüllung wirtschaftlich unzumutbar wäre, insbesondere wenn der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünde.

(5) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehenden Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes errichtet.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.

(7) Rechtskräftige Bescheide, die vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes auf Grund des Oö. Behindertengesetzes 1991 im Zusammenhang mit dem Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung erlassen wurden, bleiben bis 1. September 2007 in Kraft.

(8) Das pädagogische Konzept gemäß § 5 Oö. Kinderbetreuungsgesetz muss bis spätestens 1. September 2009 erstellt werden.

(9) Hilfskräfte müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß § 11 Abs. 2 letzter Satz Oö. Kinderbetreuungsgesetz bis spätestens 1. September 2012 absolviert haben.