# Raumordnungsprogramm

# der Oö. Landesregierung über die Verwendung

# von Grundstücken in der Region Innviertel

# als Gebiet für Geschäftsbauten

Nr. 46

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung

von Grundstücken in der Region Innviertel

als Gebiet für Geschäftsbauten

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 639/5, 645/4, 645/6, .790 und 646/22, alle KG Ried im Innkreis in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Grundstücksfläche von 9.505 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, beschränkt auf "Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt" bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 6.150 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens darf die Verkaufsfläche für sonstige Fachmärkte (ausgenommen der Bereich Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt) maximal 650 m² betragen.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.