# Verordnung

# der Oö. Landesregierung

# zur Erstellung externer Notfallpläne

Nr. 60

Verordnung

der Oö. Landesregierung

zur Erstellung externer Notfallpläne

Auf Grund der §§ 24 Abs. 2 und 31 Abs. 4 Oö. Katastrophenschutzgesetz - Oö. KatSchG, LGBl. Nr. 32/2007, wird

verordnet:

§ 1

Inhalt und Form externer Notfallpläne

(1) Externe Notfallpläne haben zu enthalten:

(2) Jedem externen Notfallplan sind als Übersicht voranzustellen:

(3) Die Landesregierung hat zur Unterstützung der nachgeordneten Behörden für die Erstellung und Überarbeitung externer Notfallpläne entsprechende Informationen, vor allem im Hinblick auf einschlägige fachliche Erkenntnisse oder organisatorische Gegebenheiten, zur Verfügung zu stellen.

§ 2

Einteilung der Gefahrenstufen

(1) Bei Gefahrenstufe I sind vom Betrieb folgende Maßnahmen zu treffen:

(2) Bei Gefahrenstufe II sind vom Betrieb bzw. von der Katastrophenschutzbehörde folgende Maßnahmen zu treffen:

(3) Bei Gefahrenstufe III sind vom Betrieb bzw. von der Katastrophenschutzbehörde folgende Maßnahmen zu treffen:

(4) Bei Gefahrenstufe IV hat die Katastrophenschutzbehörde zusätzlich zu den Maßnahmen bei Gefahrenstufe III erforderlichenfalls die Alarmierung der Bevölkerung zu veranlassen und unverzüglich die Landesregierung zu informieren (§ 27 Abs. 1 Oö. KatSchG).

(5) Für die Meldung eines schweren Unfalls sind vom Betrieb als Grundlage die in der Anlage 1 bis 3 dieser Verordnung angeführten Formulare zu verwenden.

§ 4

Vorsorgliche Information

Informationen über absehbare Betriebszustände, durch die voraussichtlich Auswirkungen verursacht werden, die außerhalb des Betriebsgeländes optisch, akus-tisch, durch Geruch oder sonstige Sinneseindrücke deutlich wahrnehmbar sein werden, sind mit dem Formular "Vorsorgliche Information" (Anlage 4) zu übermitteln.

§ 5

Planung von Abhilfemaßnahmen

(1) Externe Notfallpläne müssen jedenfalls Maßnahmen bis zu jener Entfernung vom Betrieb vorsehen, innerhalb der mit Auswirkungen eines schweren Unfalls gerechnet werden muss, die das Leben, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährden könnten.

(2) Die Planung von konkreten Abhilfemaßnahmen richtet sich nach der Art des Betriebs und der Reichweite der für möglich gehaltenen Auswirkungen eines schweren Unfalls.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde hat in geeigneten Plänen den Betrieb und seine Umgebung einschließlich der infrastrukturellen Einrichtungen, wie z.B. Verkehrseinrichtungen, öffentliche Gebäude u. a., so darzustellen, dass alle für die Planung von konkreten Abhilfemaßnahmen auf und außerhalb des Betriebsgeländes relevanten Informationen darin enthalten sind.

(4) Bei der Planung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände ist der interne Notfallplan entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Bei der Planung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes sind zusätzlich zu Abs. 4 die vom Betriebsinhaber, der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb sonst zuständigen Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Oö. KatSchG zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen.

§ 6

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Grundsätze über Inhalt und Form der externen Notfallpläne, LGBl. Nr. 145/2001 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2005, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Stockinger

Landesrat

Firma/Betrieb:

....................................................................

..................................

Ereignis in Anlage/Bau

Eintritt des Ereignisses

Datum .................................................

Uhrzeit .................................................

Kurzbeschreibung über Art des Ereignisses

(was ist los, freigesetzte Stoffe, ...)

Einstufung des Ereignisses

Gefahrenstufe I- Keine Auswirkung außerhalb des Betriebs

Schwerpunkt des Ereignisses (Mehrfachangabe möglich)

umweltrelevantes Ereignis

sicherheitsrelevantes

Ereignis

VERTEILER

(per Fax, Email, Telefon)

Gefahrenstufe I: Bezirksverwaltungsbehörde

Gefahrenstufe I: benachbarte Anlagenbetreiber

Auftrag

zum Absetzen kommt von

....................................................................

..................................................... /

............. ................................. Uhr

Meldung abgesetzt durch:

....................................................................

. / ............ Datum / ................................... Uhr

Tel.: /

Email:

(Name und Unterschrift)

Firma/Betrieb:

....................................................................

...........................

Ereignis in Anlage Witterung vor Ort Eintritt des Ereignisses

Temperatur ............°C

Windrichtung ..................Datum

.............................

Windgeschw. ......... km/h

Uhrzeit ............................

Kurzbeschreibung über Art des Ereignisses (was ist los, freigesetzte Stoffe, ...)

Art der Beeinträchtigung (zum Meldezeitpunkt)

umweltrelevant sicherheitsrelevant

mögliche oder vorhandene Wirkung

Belästigung (Geruch, Lärm) Information / Stufe II

Gewässergefährdung Information / Stufe III od. IV

Gesundheitsgefährdung Warnung / Stufe III od. IV

Explosionsgefahr Warnung / Stufe III od. IV

EINSTUFUNG UND

SOFORTMASSNAHMEN

Gefahrenstufe II Gefahrenstufe III Gefahrenstufe

IV

Warnung betriebsintern: Warnung betriebsintern:

durchgeführt nicht notwendig durchgeführt

Information der Öffentlichkeit: Information der Öffentlichkeit:

erforderlich nicht erforderlich erforderlich

nicht erforderlich

Sofortmeldung kommt von Auftrag zum Absetzen kommt von

Betrieb .......................... / ..............Uhr

Verteiler

1) intern werksinterne Stellen

2) extern Feuerwehr, Rettungsdienste, Exekutive

Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Arbeitsinspektorat

Zentrale betriebliche Notrufstelle

Meldung abgesetzt durch: ............................... / Datum

................... / ..........Uhr

Tel.: Fax:

(Unterschrift)

Firma/Betrieb:

....................................................................

.......................

Ereignis in AnlageGefahrenstufe Personenschaden

II ja nein

III Verletzte: .........................

IV Tote: ................................

Kurzbeschreibung über Art der Störung (was ist los, freigesetzte Stoffe, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Bewältigung des Ereignisses, ...)

Einsatzkräfte

Betriebsfeuerwehr Berufsfeuerwehr Freiw. Feuerwehr(en)

Betrieblicher Sanitätsdienst Rettungsdienst Notarzt

Warnung wurde abgesetzt Entwarnung bereits durchgeführt

Betriebsintern ja nein Betriebsintern ja nein

Extern ja nein Extern ja nein

Sonstige Maßnahmen

....................................................................

....................................................................

...........

....................................................................

....................................................................

................................................

Ereignismeldung kommt von Auftrag zum Absetzen kommt von

Betrieb .................................. / ........... Uhr

Verteiler

1) intern werksinterne Stellen

2) extern Feuerwehr, Rettungsdienst, Exekutive

Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat,

Arbeitsinspektorat

Zentrale betriebliche Notrufstelle

Meldung abgesetzt durch: ............................ / Datum

.................. / .......... Uhr

Tel.: / Fax:

(Unterschrift)

Firma/Betrieb:

....................................................................

...........................

Ereignis in Anlage

Kurzbeschreibung über Art des Ereignisses

Vorbereitung zur Inbetriebnahme:

....................................................................

...

Anfahren

Abfahren

Wartungs-/Reparaturarbeiten:

....................................................................

.........

Anlagenteil außer Betrieb:

....................................................................

...............

Anlagenausfall

...............................................................

...............................................................

Dauer: voraussichtlich

tatsächlich

von ................................................ bis

................................................

(Datum/Uhrzeit)

(Datum/Uhrzeit)

Auswirkungen

Lärm voraussichtlich tatsächlich

Geruch voraussichtlich tatsächlich

sichtbare Emission:

....................................................................

............................

erhöhte Emission:

....................................................................

..............................

Kommentar (Ursache, Maßnahmen, etc.)

Verteiler

1) intern werksinterne Stellen

2) externöffentliche Feuerwehr, Rettungsdienst, Exekutive

Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat,

Arbeitsinspektorat

Zentrale betriebliche Notrufstelle

Meldung abgesetzt durch: ....................... / Datum

.................. / ......... Uhr

Tel.: Fax:

(Unterschrift)

zu § 1:

zu § 1 Abs. 1:

Die Punktation zu Inhalt und Form externer Notfallpläne entspricht inhaltlich dem Anhang IV Teil 2 "Externe Notfallpläne" der Seveso-II-RL, wurde aber, - sofern erforderlich - dem in Österreich üblichen Sprachgebrauch angepasst. So wurde z.B. anstelle des in der deutschen Übersetzung der Seveso-II-RL bei lit. b vorkommenden Begriffes "Frühwarnung", der Begriff "Unfallmeldung" verwendet, da eine Frühwarnung im engeren Wortsinn bei einem Seveso-Unfall nicht möglich ist.

zu § 1 Abs. 2:

Abs. 2 enthält eine Vorgabe, dass durch vorangestellte Kurzübersichten sicherzustellen ist, dass alle Beteiligten im Ernstfall einen ersten raschen Überblick über die grundsätzliche Aufgabenverteilung, wichtige Erreichbarkeiten und über die besondere Situation des jeweiligen Betriebes haben. Es handelt sich dabei lediglich um relevante Datenauszüge aus dem externen Notfallplan.

zu § 2:

Im Jahr 2006 wurde von einem Bundesländerarbeitskreis ein Handbuch zur Erstellung externer Notfallpläne erarbeitet, die sogenannte "NFP-Richtlinie" (= "Richtlinie zur Erstellung externer Notfallpläne", Kurzbezeichnung: "NFP-Richtlinie"), das den Zweck verfolgt, die Erstellung externer Notfallpläne bundesweit zu vereinheitlichen und Qualitätsstandards vorgibt.

Dieses Handbuch wurde nach einem Beschluss des SKKM (Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement) allen Bundesländern zur Anwendung empfohlen und wird laufend weiterentwickelt. Es enthält sowohl Bestandteile, die im Sinne einer Vereinheitlichung von externen Notfallplänen von allen Behörden gleichermaßen angewendet werden sollten (z.B. die Formularsätze über die Meldung eines schweren Unfalls) als auch unverbindliche Empfehlungen für Vorgangsweisen und Checklisten, Mustertexte, ein umfangreiches Glossar mit Fachausdrücken usw.

Um für die Verordnung zur Erstellung externer Notfallpläne nicht ganze Textpassagen aus der NFP-Richtlinie abschreiben oder bei jeder Aktualisierung dieses Handbuches die Verordnung ändern zu müssen, wurde in § 1 Abs. 3 lediglich die Landesregierung verpflichtet, den nachgeordneten Behörden entsprechende Informationen zur Verfügung stellen zu müssen. Unter diesen Informationen ist derzeit die den Behörden bereits zur Verfügung gestellte NFP-Richtlinie zu verstehen. Der Verbindlichmachung von Teilen daraus kann im Bedarfsfall auch im Erlasswege erfolgen.

zu den Gefahrenstufen:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein schwerer Unfall iSd § 2 Z 10 KatSchG (= Seveso-Unfall) nur in einem Seveso-Betrieb auftreten kann. Nur für diese Seveso-Betriebe gelten daher auch die in dieser Verordnung festgelegten Gefahrenstufen.

Jede der vier Gefahrenstufen definiert einen schweren Unfall; das bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder Gefahrenstufe auch der externe Notfallplan in vollem Umfang zur Anwendung kommt! So wird die Katastrophenschutzbehörde bei Gefahrenstufe I überhaupt keine Maßnahmen nach dem externen Notfallplan zu treffen haben und bei Gefahrenstufe II im Regelfall nur Informationspflichten wahrnehmen müssen.

Die Einteilung der Gefahrenstufen wurde in Abstimmung mit der NFP-Richtlinie (vgl. Erläuterungen zu § 1 Abs.3) festgelegt. Diese vier Gefahrenstufen wurden auch bereits auf die in Überarbeitung befindlichen Richtlinien des Österreichischen Bundes-Feuerwehrverbandes abgestimmt.

Unabhängig von den zu treffenden Abhilfemaßnahmen muss die Katastrophenschutzbehörde aber über alle schweren Unfälle oder Beinaheunfälle eines Betriebes informiert sein, um ihrerseits den Meldepflichten gem. § 27 Abs. 2 KatSchG nachkommen zu können, bzw. um gegebenenfalls ergänzende oder geänderte Abhilfemaßnahmen in einen bestehenden externen Notfallplan aufnehmen zu können. Gefahrenstufe I bezeichnet rein betriebsinterne Ereignisse, die aber extern wahrnehmbar sind, wie etwa lauten Knall, Explosionen, Brände etc. – die jedoch keinerlei externe Auswirkungen haben und weder zu einer Belästigung noch zu einer Gefährdung führen. Seitens der Katastrophenschutzbehörde sind daher auch keine Maßnahmen zu treffen (vgl. § 2 Z 1).

Gefahrenstufe II bezeichnet ebenfalls betriebsinterne Ereignisse, die extern wahrnehmbar sind, nun jedoch verbunden mit einer möglichen Belästigung durch Rauch, Geruch etc.. Seitens der Katastrophenschutzbehörde ist daher eine dem jeweiligen Anlassfall entsprechende Information der Bevölkerung durchzuführen (etwa Rundfunkdurchsage) um allfälligen Besorgnissen der Bevölkerung zu begegnen (vgl.§ 2 Z 2).

Gefahrenstufe III bezeichnet den Paradefall eines schweren Unfalls, der jedenfalls die Anwendung des externen Notfallplanes mit allen geplanten Maßnahmen nach sich zieht. Bei dieser Gefahrenstufe ist nicht nur eine Belästigung sondern auch eine Gefährdung der Bevölkerung oder der Umwelt zu besorgen und es sind daher an Erstmaßnahmen nicht bloß Informationen sondern auch Warnungen der Bevölkerung vorzunehmen (vgl. § 2 Z 3)

Gefahrenstufe IV bezeichnet einen "worst case-Fall" mit schwerwiegenden und weitreichenden Auswirkungen (vgl. § 2 Z 4).

zu § 3

Die beschriebenen Erstmaßnahmen sind auf die in § 2 angeführten Gefahrenstufen abgestimmt. Sie ersetzen nicht die Planung konkreter Abhilfemaßnahmen durch die Behörde.

Die Alarmierungen der Einsatzkräfte und die Erstinformationen der Behörde obliegen naturgemäß dem Betrieb, in dem der schwere Unfall aufgetreten ist.

Die für die Meldung eines schweren Unfalls vorgesehenen Formulare sollen dem Betrieb seine Informationspflicht erleichtern, da sie wie Checklisten auszufüllen sind und dadurch sichergestellt ist, dass keine wichtige Information unterbleibt und der Betrieb sich darauf auch organisatorisch vorbereiten kann – etwa durch Anlage von Verteilern etc.. Gleichzeitig weiß aber nach Erhalt eines Meldeformulars auch die Behörde mit einem Blick, ob allenfalls Veranlassungen ihrerseits notwendig sind, oder ob es sich um ein rein betriebsinternes Ereignis (z.B. bei einer Stufe I-Meldung) handelt.

Da aufgrund von europarechtlichen Vorgaben auch die Landesregierung verpflichtet ist, bestimmten Meldepflichten nachzukommen (vgl. § 27 Abs. 3 KatSchG), werden regelmäßig auch von den nachgeordneten Behörden Informationen über schwere Unfälle eingefordert werden. Diese können anhand der angeführten Meldeformulare dann ohne unnötigen Verwaltungsaufwand quasi "auf Knopfdruck" geliefert werden.

zu § 4

Das Formular "vorsorgliche Information" ist kein Meldeformular für einen schweren Unfall sondern dient lediglich dazu, die Behörde oder sonstige öffentliche Stellen über den Grund von extern wahrnehmbare Auswirkungen von Betriebszuständen in Kenntnis zu setzen, damit diese ihrerseits Auskunft auf allfällige besorgte Anfragen aus der Bevölkerung erteilen können.

zu § 5:

zu § 5 Abs. 1:

Hier wird festgelegt, dass Abhilfemaßnahmen nicht nur für das engere Umfeld des Betriebs zu planen sind, sondern die Betriebsumgebung so weit erfasst werden muss, als mit Auswirkungen eines angenommenen Unfallszenarios zu rechnen ist.

zu § 5 Abs. 2:

Abs. 2 räumt der Behörde insofern einen Spielraum bei der Planung konkreter Abhilfemaßnahmen ein, als diese solche sinnvollerweise in Abstimmung auf die jeweilige betriebliche Gegebenheit und die Art der von ihm ausgehenden Gefahr planen soll. Vorgaben und Einschränkungen können dazu nicht gemacht werden, da sich jedenfalls ein externer Notfallplan eines produzierenden Chemiebetriebes von dem eines Tanklagers schon aufgrund der möglichen Auswirkungen (Explosion, toxische Wolke, ....) unterscheiden wird und zudem auch das umgebende Umfeld eine Rolle für die Planung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen spielt.

zu § 5 Abs. 3:

Zur Unterstützung der Planungen von Abhilfemaßnahmen bzw. auch zur raschen Visualisierung im Anlassfall sind Übersichtspläne aufzulegen (z.B. Situationspläne, Lagepläne,...) aus denen mit einem Blick alle für die Behörde (und ihre Einsatzkräfte!) erforderlichen Informationen ersichtlich sind, wie etwa die Besiedlungsstruktur in der Betriebsumgebung, wichtige Verkehrswege usw.

Auf Basis solcher Pläne ist es im konkreten Fall dann wesentlich einfacher, festzulegen, welche Maßnahmen in einem engeren Umfeld des Betriebes vorzusehen sind (z.B. Kanalabsperrungen) oder in einem weiteren Umfeld erforderlich sind (z.B.Verkehrsleitsystem für Umleitungsmöglichkeiten, Einrichtung von Erstversorgungsstellen,...).

Die getroffenen Entscheidungen können dann ebenfalls planlich dargestellt werden und stellen auch eine Entscheidungshilfe für die Einsatzkräfte dar.

zu § 5 Abs. 4:

Abs. 4 stellt klar, dass für die Planung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände der interne Notfallplan als Basis heranzuziehen ist. Der interne Notfallplan enthält bereits zahlreiche Informationen, auf die aufgebaut werden kann. Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde auf dem Betriebsgelände dienen hauptsächlich der Unterstützung der dort laut internem Notfallplan vorgesehen Aktivitäten bzw. können sie ergänzende Veranlassungen der Behörde sein (z.B. Räumung von Betriebsgebäuden von gefährdeten Personen, Koordinierung der Einsatzkräfte,....).

zu § 5 Abs. 5:

Abs. 5 legt fest, dass für die Planung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes – das sind solche, die den externen Notfallplan im engeren Sinn betreffen – zusätzliche Informationen von den angeführten Stellen einzuholen bzw. zu berücksichtigen sind. Sinnvollerweise wird die Planung der konkreten Abhilfemaßnahmen gemeinsam an einem "runden Tisch" erfolgen.

Weiterführende Details der Meldung schwerer Unfälle, Zuständigkeitsregelungen usw. sind hinreichend im KatSchG geregelt und bedürfen daher keiner näheren Determinierung in der Verordnung. Anlage 1

An die Bezirksverwaltungsbehörde

STUFE I-MELDUNG

Anlage 2

An die Bezirksverwaltungsbehörde

SOFORTMELDUNG (für Stufe 2-4)

Anlage 3

An die Bezirksverwaltungsbehörde

EREIGNISMELDUNG

zur Sofortmeldung vom ........................... (Datum)

Anlage 4

An die Bezirksverwaltungsbehörde

VORSORGLICHE INFORMATION

über absehbare Betriebszustände, durch die voraussichtlich Auswirkungen verursacht werden, die außerhalb des Firmengeländes optisch, akustisch oder durch Geruch deutlich wahrnehmbar sein werden