# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und

# den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Nr. 63

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit welcher die

"Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und

den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet

festgestellt wird

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:

§ 1

(1) Die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25

Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch die Pläne (Karte 1 - 3) im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 und 2 (§§ 1 und 2) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer ihrer Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat Steyr und den Gemeindeämtern Sierning und Garsten, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des

Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1998, außer Kraft.