# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters geändert wird

Nr. 65

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Kranken-anstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 122/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters, LGBl. Nr. 76/2004, wird wie folgt geändert:

"(3) Die Namen der Bewerberinnen oder der Bewerber, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit."

3. § 5 Abs. 2 lautet:

"(2) Den Bewerberinnen oder Bewerbern ist ihre Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen."

4.§ 6 entfällt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.