# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Eferding festgesetzt wird

Nr. 95

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage

des Sozialhilfeverbands Eferding festgesetzt wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 28/1970 und 44/1996 wird verordnet:

§ 1

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Eferding

wird für das Jahr 2007 mit 26,2 % festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.