# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Haslach an der Mühl

Nr. 109

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Haslach an der Mühl

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:

§ 1

In der Marktgemeinde Haslach an der Mühl dürfen am Freitag, 30. November 2007, die Verkaufsstellen an-lässlich eines Einkaufsabends

bis 22 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 30. November 2007 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.