# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend

# das regionale Raumordnungsprogramm

# für die Region Eferding

Nr. 114

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend

das regionale Raumordnungsprogramm

für die Region Eferding

Auf Grund des § 11 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:

§ 1

Planungsbereich

Der Planungsbereich bezieht sich auf das Gebiet des Bezirks Eferding, das sind die Gemeinden Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach, Hartkirchen, Hinzenbach, Prambachkirchen, Pupping, Sankt Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Die raumbezogenen Festlegungen im Sinn dieser Verordnung bedeuten:

(1) Die Planungsträger haben die Gemeinden entsprechend §§ 3 und 4 so zu entwickeln, dass die ihrer Zentralitätsstufe entsprechenden Einrichtungen zur Nahversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedarfs bereitgestellt werden können.

(2) Die Siedlungsentwicklung hat sich auf regionale und lokale Zentren zu konzentrieren und soll sich am öffentlichen Nahverkehrssystem orientieren.

(3) Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrsinfrastrukturen sowie die Schaffung oder Er-weiterung von Baulandsplittern sind zu vermeiden. Der Erhalt einer räumlich klar erkennbaren Siedlungsgliederung unter besonderer Berücksichtigung des typi-schen Orts- und Landschaftsbildes sowie des Naturraums ist anzustreben.

(4) Bei der Neuwidmung von Bauland ist die Verträglichkeit mit bestehenden und zukünftigen Nutzungsansprüchen zu gewährleisten, um vorherseh-bare Nutzungskonflikte zu vermeiden.

§ 7

Ziele für das Grünland

(1) Die im Verordnungsplan, Anlage 2, dargestellten regionalen Grünzonen sind so zu erhalten und zu entwickeln, dass

(2) Der als Kulturlandschaft mit regionaler Bedeutung ausgewiesene Landschaftsteilraum sowie der regional bedeutsame Naturraum der Abhänge der Aschach und der Donau, die im Verordnungsplan, Anlage 2, dargestellt sind, sind so zu nutzen und zu entwickeln, dass deren naturräumliche Charakteristika und ökologische Wertigkeit langfristig erhalten bleiben. In den als Kulturlandschaft mit regionaler Bedeutung und in den als regional bedeutsamer Naturraum festgelegten Landschaftsteilräumen ist die Neuwidmung von Abgrabungsgebieten zu vermeiden.

(3) Landwirtschaftliche Gunstlagen von regionaler Bedeutung sind vorrangig zu erhalten und so zu entwi-ckeln, dass eine Verbesserung der Agrarstruktur ermöglicht und der Anteil an ökologischen Wertstrukturen (z.B. extensive Wiesen, Hecken, Alleen, Gräben, Ackerraine) tendenziell erhöht wird.

(4) Landschaftsgliedernde Gewässerachsen mit re-gionaler Bedeutung sowie ein Uferstreifen von zumindest 10 m Breite ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus) der Ufer an allen übrigen Fließgewässern mit einer dauernden Wasserführung, sollen so gesichert und entwickelt werden, dass

(5) Die natürlichen Grundwasserressourcen zur De-ckung des derzeitigen und zukünftigen Wasserbedarfs sind zu erhalten und langfristig zu sichern.

(6) In Gebieten mit erhöhtem Rohstoffpotenzial für Sande und Kiese ist auf die Interessen der Rohstoff-wirtschaft im Sinn einer langfristigen Rohstoffsicherung besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 8

Ziele für das Verkehrssystem

Bei der Neuwidmung von Bauland ist auf die Erschließungsmöglichkeit durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs Bedacht zu nehmen, insbesondere durch möglichst kurze Zugangswege zu den Haltestellen.

§ 9

Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung

(1) Die Neuwidmung von Bauland hat schwerpunktmäßig in den im Verordnungsplan, Anlage 1, ausge-wiesenen überörtlichen und örtlichen Siedlungsschwerpunkten zu erfolgen.

(2) Die regional bedeutenden Siedlungsgrenzen dürfen für Neuwidmungen von Bauland nicht überschritten werden.

(3) Siedlungsgliedernde Grünzüge

(1) In den im Verordnungsplan, Anlage 2, festgelegten regionalen Grünzonen ist die Neuwidmung von Bauland nicht zulässig.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist anschließend an der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den im Verordnungsplan, Anlage 2, ausgewiesenen regionalen Grünzonen die Neuwidmung von Bauland in den regionalen Grünzonen dann zulässig, wenn es dadurch zu Verbesserungen der Bebauungsstruktur oder des Siedlungsabschlusses kommt, und die Funktionen der regionalen Grünzonen gemäß § 7 Abs. 1 nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Abweichend vom § 10 Abs. 1 ist die Neuwidmung von Bauland für Infrastruktureinrichtungen in den im Verordnungsplan, Anlage 2, ausgewiesenen regionalen Grünzonen dann zulässig, wenn

(4) In den im Verordnungsplan, Anlage 2, ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen rechtmäßig errichtete Objekte im Grünland auch weiterhin im Rahmen der Be-stimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden und an diesen die nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zulässigen Baumaßnahmen durchgeführt werden.

(5) An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den im Verordnungsplan, Anlage 2, ausgewiesenen regionalen Grünzonen ist die Abgrenzung der regionalen Grünzonen durch die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung rechtswirksamen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen bilden in der Regel in der Natur ersichtliche natürliche oder künstliche Gegebenheiten (wie z.B. Straßen, Wege, Feldwege, Bahnlinien, Wald- oder Flurgrenzen, Gewässer oder Geländekanten) die Grenze.

(6) In den im Verordnungsplan, Anlage 2, ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen die Grünlandwidmungen (§ 30 Abs. 1 bis 4 Oö. ROG 1994) nur geändert werden, wenn dadurch die Funktionen und Zielsetzungen der regionalen Grünzonen gemäß § 7 Abs. 1 verbessert oder jedenfalls nicht gefährdet werden.

(7) Rohstoffgewinnung:

(8) Grundwasservorrangflächen:

(9) Für die im Verordnungsplan, Anlage 1, dargestellten Gebiete mit erhöhtem Rohstoffpotenzial für Sande und Kiese können vom Amt der Oö. Landesregierung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden und Vertretern der Rohstoffwirtschaft bei Bedarf Landschaftsleitbilder erstellt werden, die als Rahmenvorgaben des Landes der verbesserten Koordinierung der zukünftigen Abbautätigkeit in diesen Landschaftsteilräumen dienen.

§ 11

Verordnungspläne

(1) Die genaue Lage der angeführten Festlegungen dieser Verordnung ist aus dem Verordnungsplan, Anlage 1 (Siedlung/Landwirtschaft/Wasserwirtschaft/Rohstoffwirtschaft), und aus dem Verordnungsplan, Anlage 2 (Naturraum), jeweils im Maßstab 1 : 30.000 zu ersehen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach, Hartkirchen, Hinzenbach, Prambachkirchen, Pupping,

St. Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Soweit die Grenzen der angeführten, im § 2 definierten raumbezogenen Festlegungen dieser Verordnung nicht eindeutig bestimmbar sind, gelten im Bereich der Strichstärke der Begrenzungslinien der angeführten Festlegungen für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens die Raumordnungsziele und - grundsätze gemäß § 2 Oö. ROG 1994 und gemäß § 4 des Oö. Landesraumordnungsprogramms 1998.

§ 12

Verwirklichung

(1) Die Dienststellen des Landes haben im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

(2) Die Gemeinden haben die Zielsetzungen dieser Verordnung, sofern deren Vollzug in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt, zu berücksichtigen. Regionale Grünzonen sind in dem gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 definierten Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen.

Regionale Grünzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm

Eferding

Schraffur 45 o

Farbe entsprechend der Widmung

(3) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Raumordnungsprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Raum-ordnungsprogramm nicht berührt.

§ 13

Überprüfung

Dieses Raumordnungsprogramm ist spätestens zehn Jahre nach seinem

In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 12 Abs. 1 Oö. ROG 1994 vorliegen.

§ 14

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.