# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft geändert wird

Nr. 121

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

geändert wird

Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 Z. 6 und 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft (Oö. GKV - LF), LGBl. Nr. 106/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 29/2007, wird wie folgt geändert:

"(6) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge I, III, IV und V verwiesen wird, sind darunter die Anhänge I/2007, III/2003, IV und V/2003 der Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 243/2007, zu verstehen."

"(6) Im Anhang I (Spalte 4) findet sich bei Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste Krebs erzeugender Arbeitsstoffe)."

"(8) Wenn im Anhang I allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen."

17.Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge "im Anhang II" durch die Wortfolge "im Anhang I" ersetzt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 3 beträgt der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe für das Schmelzen und Entformen von Sandgussarbeiten in Gießereien sowie für Arbeiten an Brechanlagen, Klas-sieranlagen (Siebmaschinen), Mahlanlagen und an untertägigen Förderanlagen bei der Sand-, Kies- und Schottergewinnung und - aufbereitung bis zum 30. September 2009