# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger

# (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2008)

Nr. 125

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für

Hausbesorger

(Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2008)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:

1.für Wohnungen und andere Räumlichkeiten

(Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen,

Werkstätten und dgl.):

je m² Nutzfläche ..................................... 0,2038 Euro

2. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis:

je m² der zu reinigenden Flächen .......... 0,3688 Euro

(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z. 1 um 20 %.

(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z. 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.

§ 2

Materialkostenersatz

Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach § 1 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgelts festgesetzt.

§ 3

Ermittlung des Endbetrags

Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Eurobeträge teilbar ist, so sind

Restbeträge von weniger als

0,05 Euro zu vernachlässigen und Restbeträge von

0,05 Euro und darüber auf einen vollen Zehntel-Eurobetrag zu

ergänzen.

§ 4

Sperrgeld

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Diens-te des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 2,6946 Euro, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 3,0870 Euro festgesetzt.

§ 5

Ausmaß der Erhöhung des Entgelts

Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem in der Verordnung LGBl. Nr. 147/2006 festgesetzten Ent-gelt für die unter § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Leistungen 2,90 % und für die unter § 1 Abs. 1 Z. 2 genannten Leistungen 2,90 %.

§ 6

Schlussbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2007, LGBl. Nr. 147/2006, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.

(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 2008 erbracht wurden, ist die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2007, LGBl. Nr. 147/2006, weiterhin anzuwenden.