# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs

# (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2008)

Nr. 140

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen

Krankenanstalten Oberösterreichs

(Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2008)

Auf Grund der §§ 53 Abs. 5 und 58 des Oö. Kran-kenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 122/2006, wird verordnet:

§ 1

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z. 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

1. Landeskrankenhaus Bad Ischl

Landeskrankenhaus Steyr

Landeskrankenhaus Vöcklabruck

Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz

Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,

Behandlungsfälle

Krankenhaus der Stadt Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen Linz

Klinikum Wels - Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

Mehrbettzimmer .......................................... 112,14

Euro

Einbettzimmer ............................................. 160,64

Euro

2. Landeskrankenhaus Freistadt

Landeskrankenhaus Gmunden

Landeskrankenhaus Rohrbach

Landeskrankenhaus Schärding

Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems

Krankenhaus St. Josef Braunau

Mehrbettzimmer ............................................ 98,40

Euro

Einbettzimmer ............................................. 139,80

Euro

3.Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Kreuz Sierning

Mehrbettzimmer ............................................ 93,40

Euro

Einbettzimmer ............................................. 129,44

Euro

§ 2

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z. 2

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des

Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und

Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für

Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 72,40

Euro festgesetzt.

§ 3

(1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z. 2 Oö. Kranken-anstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator:

(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Abs. 1 genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.

(3) Wird der Patient während des stationären Auf-enthalts zur Durchführung eines im Abs. 1 angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der

keinen oder einen im Abs. 1 nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstalts-gebühr

Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2006, LGBl. Nr. 20, außer Kraft; sie ist jedoch

weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2008 ereignet haben.