# Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Mitteilung des Magistrats der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10. Juli 2003

Nr. 12

Kundmachung

der Oö. Landesregierung betreffend die Mitteilung des Magistrats der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission

auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses

vom 10. Juli 2003

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 14. Jänner 2008 zugestellten Erkenntnis vom 30. November 2007, V 75/07-8, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:

"Der zweite Absatz der Mitteilung des Magistrats der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10. Juli 2003, GZ Präs-501/2003-Grei, war gesetzwidrig."