# Landesgesetz über die Einhebung einer Landesumlage

# (Oö. Landesumlagegesetz 2008)

Nr. 4

Landesgesetz

über die Einhebung einer Landesumlage

(Oö. Landesumlagegesetz 2008)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.

(2) In den Jahren 2008 bis 2013 beträgt die Landesumlage jeweils insgesamt 6,9 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft.

§ 2

Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung