# Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Nr. 13

Kundmachung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Berichtigung von

Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, wird kundgemacht:

Das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008), LGBl. Nr. 11/2008, wird wie folgt berichtigt:

Dem Artikel I wird folgende Z. 6 angefügt:

"6.Nach § 2 Abs. 4a (neu) wird folgender Abs. 4b eingefügt:

'(4b) Abweichend von Abs. 4a Z. 3 gebührt der hauptberufliche Bezug, wenn die Geldleistungen gemäß Abs. 4a Z. 3 lit. b bis e gesetzlichen Ruhensbestimmungen unterliegen. In diesem Fall ist aber die durch die Ruhensbestimmung verringerte Geldleis-tung in den Differenzbetrag zwischen haupt- und nebenberuflichen Bezug einzurechnen und der hauptberufliche Bezug entsprechend zu kürzen.'"