# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Kirchdorf an der Krems mit Ausnahme der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems sowie sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Linz-Land mit Ausnahme der Stadtgemeinde Traun, der Stadtgemeinde Leonding, der Marktgemeinde Hörsching und der Gemeinde Pasching sowie sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Steyr-Land, einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen") zu bilden, genehmigt wird

Nr. 18

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Kirchdorf an der Krems mit Ausnahme der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems sowie sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks

Linz-Land mit Ausnahme der Stadtgemeinde Traun, der Stadtgemeinde Leonding, der Marktgemeinde Hörsching und der Gemeinde Pasching sowie sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Steyr-Land, einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen") zu bilden, genehmigt wird

Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1

und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:

§ 1

(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Kirchdorf an der Krems mit Ausnahme der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems sowie sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Linz-Land mit Ausnahme der Stadtgemeinde Traun, der Stadtgemeinde Leonding, der Marktgemeinde Hörsching und der Gemeinde Pasching sowie sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Steyr-Land, einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen") zu bilden, wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems, Linz-Land und Steyr-Land, sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.