# Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008)

Nr. 34

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 103/1998, 60/2001, 114/2002 und 97/2006 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:

(1) Gebäude und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Be-leuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(3) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann.

§ 39b

Wärmeversorgung

(1) Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend beheizbar einzurichten.

(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben, sofern für diese Gebiete die Errichtung einer zentralen Wärmeversorgungsanlage beabsichtigt ist, festlegen,

(1) Rauch- und Abgasfänge sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu erhalten, wobei insbesondere ein wirksamer Brandschutz und ein möglichst geringer Energieverbrauch erzielt werden sollen sowie die Interessen der Luftreinhaltung zu beachten sind.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden und beim Einbau von Wohnungen in bestehende Gebäude mit einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfordert, sind - soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (§ 64 Abs. 2 Z. 14a) - Rauchfänge zu errichten, die die Beheizung wenigstens eines Wohnraums in jeder Wohnung ermöglichen.

§ 39d

Energieausweis

(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.

(2) In Bauten für größere Menschenansammlungen mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von über 1.000 m² ist vom Eigentümer oder von der Eigentümerin ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle a nzubringen. Der Energieausweis ist nach Ablauf von zehn Jahren nach seiner Ausstellung zu erneuern; er ist bereits vor Ablauf dieser Frist zu erneuern, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen.

(3) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

(4) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung."

sowie der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienst-leistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 - die Anforderungen an

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(3) Im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist ein Energieausweis (§ 39d) erst ab dem 1. Jänner 2009 zu erstellen.

(4) An im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehenden Gebäuden im Sinn des § 39d Abs. 2 ist der Energieausweis bis spätestens 1. Jänner 2009 auszuhängen.

(5) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften ausgestellte Energieausweise gelten bis höchstens zehn Jahre nach dem Datum der Ausstellung als Energieausweise im Sinn dieses Landesgesetzes.

(6) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.