# Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2008)

Nr. 35

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2008)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 122/2006, wird wie folgt geändert:

"(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den im § 6a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig."

3.Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

"§ 6a

Staatsgrenzen überschreitende dislozierte

Führung von Abteilungen oder sonstigen

Organisationseinheiten

(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß § 3 Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass

(2) Die Beurteilung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z. 1 hat auf Grund der spezifischen Gegebenheiten der Kooperation zu erfolgen; der Rechtsträger der österreichischen Krankenanstalt hat jedenfalls eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Patientenbetreuung zu gewährleisten.

(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.

(4) Werden in einer österreichischen Krankenanstalt Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt geführt, sind in diesen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ausschließlich Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu behandeln und pflegen. Weiters hat diese Behandlung und Pflege ausschließlich durch Personal der im Ausland gelegenen Krankenanstalt sowie unter der Leitung dieser Krankenanstalt zu erfolgen."

"(3) Soweit die Landesregierung Untersagungsgründe gemäß Abs. 2 feststellt, kann sie anstelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben, wenn dadurch die festgestellten Abweisungsgründe entfallen."

"(4) Die Patientenvertretung hat die zur Beurteilung der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und den Einschreiter und den betroffenen Rechtsträger vom Ergebnis zu verständigen. Stellt sich im Zuge der Bearbeitung heraus, dass eine Beschwerde nur im ordentlichen Rechtsweg erledigt werden kann, hat die Patientenvertretung den Beschwerdeführer darüber aufzuklären."

"(4) Besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe dürfen an einem Patienten nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden. Fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist - sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine Patientenverfügung ausgeschlossen ist - die Zustimmung seines Vertreters erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten oder der Zustimmung seines Vertreters oder mit der Bestellung eines Vertreters verbundene Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der für die Leitung der betreffenden Abteilung verantwortliche Arzt oder der ärztliche Leiter der Krankenanstalt."

10.§ 16 Abs. 4 lautet:

"(4) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in der Krankenanstalt und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung/Surveillance hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung Verantwortlichen der Krankenanstalt weiterzuleiten."

11.Im § 16 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Patienten indirekt personenbezogen zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten."

"(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG, so ist das im § 35 Abs. 2 Z. 1 und im § 90 Abs. 2 Z. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten."

14.§ 40 Abs. 1 lautet:

"(1) Zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt ist der Abschluss von Verträgen über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der ersten Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt zulässig (Angliederungsverträge). Diese Patienten gelten als Patienten der Hauptanstalt."

15.§ 81 Abs. 3 lautet:

"(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB, nach § 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde."

16.Im § 86d wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3

angefügt:

"(3) Die Entschädigungskommission kann in besonders gelagerten Fällen zur Klärung medizinischer Fragen Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Fonds."

Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.