# Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr. 3 des Gemeinderats der Gemeinde Rohr vom 9. März 2000

Nr. 37

Kundmachung

der Oö. Landesregierung betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr. 3

des Gemeinderats der Gemeinde Rohr vom 9. März 2000

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 21. März 2008 zugestellten Erkenntnis vom 1. März 2008, V 68/07-6, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:

"Gemäß Art. 139 B-VG wird folgender Satz im Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Ge­meinde Rohr, Beschluss des Gemeinderates vom 9. März 2000, genehmigt mit Be­scheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2000, kundgemacht durch Anschlag an der A mtstafel in der Zeit vom 14. Juli 2000 bis 31. Juli 2000, als gesetzwidrig aufgehoben: 'Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Errichtung von zusätzlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Plakattafeln über 4 m2) ausdrücklich ausgeschlossen - ausgenommen sind die bisher bestehen­den - um weitere Störungen durch Verdichtung der Anzeigenwände hintan zu halten.