# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Nettinger Straße (Landesstraße Nr. 1371) als Landesstraße

Nr. 50

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Nettinger Straße

(Landesstraße Nr. 1371) als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Einreihung der Nettinger Straße (Landesstraße Nr. 1371 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 (alt) bis km 1,893 (alt) als Landesstraße im Gebiet der Gemeinde Piberbach wird aufgehoben.

(2) In der Anlage ist die Lage der alten Trasse der Nettinger Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 2) wird gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Piberbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.