# Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert werden (Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008)

Nr. 73

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert werden

(Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:

"(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern."

"(5) Das Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten endet mit Vollendung seines (ihres)

(1) Ein Vertragsbediensteter (Eine Vertragsbediens-tete) hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungs-kosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Der (Die) Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung vom Bürgermeister (von der Bürgermeis-terin) schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Werts gemäß § 194 Abs. 3 Z. 2 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge und Nebengebühren erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet der (die) Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.

(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.

(6) Mit Sondervertrag (§ 19) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:

(7) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für den Vertragsbediensteten (die Vertragsbedienstete) eine unbillige Härte darstellt, kann der Gemeindevorstand den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des (der) Vertragsbediens-teten zu berücksichtigen.

(8) Keine Ausbildungskosten sind:

"(1) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z. 2 bis 8 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

"(3) Wird ein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) pragmatisiert, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass

"(2) Die in den §§ 84, 88, 89, 91 und 93 Z. 1 bis 4 angeführten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands."

"(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 11 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(5) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers (einer Bewerberin) nach Abs. 2 um eine Inländern (Inländerinnen) nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des (der) Betreffenden zu erlassen. Dem Antragsteller (Der Antragstellerin) ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 5 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt wurde."

"(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht."

"(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn

"(3) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

(4) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 3 können vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist."

"(4) Die Überweisung wiederkehrender Geldleis-tungen im Sinn des Abs. 1 und 2 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass der (die) Bedienstete allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto des (der) (ehemaligen) Bediensteten innerhalb der letzten 30 Kalendertage von der Gemeinde überwiesen wurden, der Gemeinde zu ersetzen, wenn der Dienstgeber gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch den Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 und 2 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland."

"(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn der (die) Vertretene nicht unter dieses Landesgesetz fällt."

(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Z. 4 oder 5 beendet wird oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt des (der) Vertragsbediensteten."

"(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 % und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10 % des Monatsbezugs, der dem Beamten (der Beamtin) im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z. 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für den Beamten (die Beamtin) günstiger ist."

60.Nach § 218 wird folgender § 218a eingefügt:

"§ 218a

Sonderbestimmungen für Optanten

(Optantinnen) gemäß § 165a Oö. GBG 2001

(1) Für Bedienstete, die die Option gemäß § 165a Oö. GBG 2001 rechtswirksam erklärt haben, gelten - soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Abs. 2 bis 10.

(2) Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.

(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 190) des Beamten (der Beamtin) oder des (der) Vertragsbediensteten nach seinem (ihrem) bisherigen Vorrückungsstichtag (§ 3 Oö. GBG 2001 i. V.m. § 32 Oö. LVBG, § 2 Abs. 2 Oö. GBG 2001 i.V.m. § 12 Oö. LGG). Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags nach § 3 Oö. GBG 2001 i.V.m. § 32 Abs. 6 oder 7 Oö. LVBG oder § 2 Abs. 2 Oö. GBG 2001 i.V.m. § 12 Abs. 6 oder 7

Oö. LGG gekürzt worden sind, ist die gehaltsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 113 Abs. 10 bis 15 Oö. LGG oder § 80 Abs. 1 bis 5 Oö. LVBG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.

(5) Erfolgt die Option aus Anlass einer Verwendungsänderung, wirkt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 abweichend vom Abs. 4 auf den Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Verwendung, höchstens jedoch um drei Kalendermonate vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zurück, sofern dies beantragt wird.

(6) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Beamten (der Beamtin) oder des (der) Vertragsbediensteten seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er (sie) in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid bzw. Schreiben gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

(7) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Beamte (die Beamtin) oder der (die) Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.

(8) Beamte (Beamtinnen) können im Fall der Option ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen.

(9) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden § 28 Abs. 2 Z. 1 und 4, § 162 und § 208 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. GBG 2001 i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen des Oö. LGG.

(10) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 161 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. GBG 2001 i.V.m. der entsprechenden Bestimmung des Oö. LGG.

(11) Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbediens-tete, die

"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(1) § 27 und § 39 Abs. 1 und 3 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, sind § 27 und § 39 Abs. 1 und 3 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.

(2) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z. 9 auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2011 gestellt werden.

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Die Gemeinde hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leis-tungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 2 bis 4 zu einer Verbesserung der gehaltsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden gehaltsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse oder zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Abs. 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß.

(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der (die) Bedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(7) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z. 4 lit. i auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß."

Artikel II

Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:

"(11) Die Landesregierung ist berechtigt, im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben als Aufsichtsbehörde oder zur Vorbereitung und Entscheidung legistischer Maßnahmen von den Gemeinden insbesondere Daten über den aktuellen Stand der Dienstposten und deren Besetzung einzuholen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde verlangten Daten (gegebenenfalls auch in geeigneter elektronischer Form) zu übermitteln."

"(5) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 2 bis 8 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

"(7) Wird ein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) pragmatisiert, gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass

"(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht."

"(3) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

(4) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 3 können vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist."

"(2) Die in den §§ 38, 42, 43, 45 und 47 Z. 1 bis 4 angeführten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands."

(1) § 3 Abs. 3 Z. 10 sowie § 26 Abs. 5 und 7 jeweils i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, sind § 59 Oö. LVBG i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 sowie § 26 Abs. 5 und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.

(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß."

Artikel III

Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:

"(2a) Die Dienstposten sind für alle Beamten (Beamtinnen) und Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen auszuweisen."

"(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m.

Art. 11 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers (einer Bewerberin) (Abs. 1) um eine Inländern (Inländerinnen) nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1a AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des (der) Betreffenden zu erlassen. Dem Antragsteller (Der Antragstellerin) ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 4 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt

wurde."

10.§ 24 Abs. 2 lautet:

"(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

"(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht."

"(5) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Stadt im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 2 bis 6 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

"(7) Wird ein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) pragmatisiert, gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass

"(4a) Erfolgt die Option aus Anlass einer Verwendungsänderung, wirkt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 abweichend vom Abs. 4 auf den Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Verwendung, höchstens jedoch um drei Kalendermonate vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zurück."

33.Nach § 142a wird folgender § 142b samt Überschrift angefügt:

"§ 142b

(1) § 99 Abs. 5 und 7 i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, ist § 99 Abs. 5 und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.

(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß.

Artikel IV

Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999

Das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel V

Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2006, wird wie folgt geändert:

Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge "gegenüber dem Land" durch die Wortfolge "gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband)" ersetzt.

Artikel VI

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:

§ 64 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

"Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im

13-wöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden,

sofern nicht flexible Dienstzeitregelungen

(Abs. 3) anderes vorsehen."

Artikel VII

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:

§ 23 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

"Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im

13-wöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden,

sofern nicht flexible Dienstzeitregelungen

(Abs. 3) anderes vorsehen."

Artikel VIII

Bestimmungen über eine Einmalzahlung

für Gemeinde(verbands)- und Landesbedienstete im Jahr 2008

(1) Den Beamtinnen und Beamten (§ 2 Oö. GBG 2001, § 1 Oö. GDG 2002, § 2 Oö. StGBG 2002, § 1 Oö. LBG) des Dienststands und den Vertragsbediensteten (§ 3 Oö. GBG 2001, § 1 Oö. GDG 2002, § 2 Oö. LVBG) gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung von

175 Euro, wenn sie am 1. Mai 2008 Anspruch auf einen Monatsbezug, ein Monatsentgelt oder einen Ausbildungsbeitrag nach § 72b Oö. LVBG haben.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn eine Bedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, oder nach den §§ 3 und 5 Oö. Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gestanden hat.

(3) Dem Anspruch auf einen Monatsbezug bzw. ein Monatsentgelt sind Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung von Kranken- oder Wochengeld gleichzuhalten. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Artikel IX

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.