# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Wels-Land festgesetzt wird

Nr. 75

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage

des Sozialhilfeverbands Wels-Land festgesetzt wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 28/1970 und 44/1996, wird verordnet:

§ 1

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Wels-Land

wird für das Jahr 2008 mit 25,48 % festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.