# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Freistadt festgesetzt wird

Nr. 77

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage

des Sozialhilfeverbands Freistadt festgesetzt wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 28/1970 und 44/1996, wird verordnet:

§ 1

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Freistadt

wird für das Jahr 2008 mit 25,9 % festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.