# Verordnung der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse von Gemeinde(verbands)bediensteten für bestimmte Arbeiten (Oö. Gemeinde-Fachkenntnisseverordnung 2008 - Oö. G-FKV 2008)

Nr. 99

Verordnung

der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse von Gemeinde(verbands)bediens-teten für bestimmte Arbeiten (Oö. Gemeinde-Fachkenntnisseverordnung 2008 - Oö. G-FKV 2008)

Auf Grund des § 44 Abs. 1 Z. 1 Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz

LGBl. Nr. 73/2008, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Arbeitsräume, sonstige

Betriebsräume sowie Baustellen im Sinn des Oö. GbSG.

§ 2

Beschäftigung der Gemeinde(verbands)bediensteten

mit Fachkenntnissen

(1) Zu den im § 3 genannten Tätigkeiten dürfen gemäß § 38 Abs. 4 Oö. GbSG nur Bedienstete herangezogen werden, die

(2) Wenn es für eine sichere Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hierfür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter elektrischer Spannung sowie für sonstige Tätigkeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.

(3) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden.

(4) In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Bediensteten einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben.

§ 3

Arbeiten mit besonderen Gefahren;

Arbeiten unter Hochspannung

Mit nachfolgenden Arbeiten darf der Dienstgeber nur Bedienstete beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch einen Nachweis gemäß § 5 erbringen:

(1) Eine Ausnahme vom Nachweis der Fachkenntnisse (§ 2 Abs. 1 lit. b und § 3) besteht bei der Beschäftigung von Gemeinde(verbands)bediensteten, die mit der Durchführung folgender Arbeiten betraut sind:

(2) Für die Beschäftigung der Gemeinde(ver-bands)bediensteten mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung ist kein Nachweis der Fachkenntnisse (§ 2 Abs. 2 und § 3 Z. 2) erforderlich:

(1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 3 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b gilt als erbracht,

(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß § 6 Z. 3 lit. a und b der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, eingeschränkt auf Gesteinsprengungen gemäß der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, gilt als erbracht, wenn die Häuerprüfung gemäß § 331 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2002, erfolgreich abgelegt worden ist.

(4) Verweise auf die im Abs. 1 bis 3 genannten Verordnungen beziehen sich jeweils auf die dort genannte Fassung.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten,

Übergangsbestimmung

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse von Gemeinde(ver-bands)bediensteten für bestimmte Arbeiten (Oö. G-FKV), LGBl. Nr. 123/2005, tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Oö. G-FKV, LGBl. Nr. 123/2005, ausgestellt wurden, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.