# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird

Nr. 112

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird

Auf Grund des § 21 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 49/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

"§ 4

Fischerkarte, Fischergastkarte, Lizenz

(1) Die Fischerkarten, Fischergastkarten sowie die Lizenzformulare mit den einzelnen Lizenzen sind nach den Mustern der Anlagen 8 bis 10 auszustellen. Die Fischerkarte besteht aus Kunststoff in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbandes (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten. Die Fischergastkarte besteht aus Karton im Format 171,20 mm x 53,98 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 85,60 mm x 53,98 mm ergibt. Die einzelnen Seiten haben als Hintergrund das Logo des Oö. Landes-fischereiverbandes (Wassertropfen) in grünen Farbtönen. Die Fischerkarte und die Fischergastkarte tragen auf der Vorderseite jeweils das Landeswappen. Das Lizenzformular besteht aus einem Deckblatt aus Karton in hellgrünem Farbton im Ausmaß von 105 mm x

74 mm und eingehefteten Seiten. Das Deckblatt ist einmal gefaltet. In das Deckblatt eingeheftet sind insgesamt 11 Seiten mit der fortlaufenden Nummerierung von 3 bis 13. Die Seiten 4 bis 12 dienen für die Ausstellung der einzelnen Lizenzen.

(2) Fischerlegitimationen werden ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Behörde unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(3) Ausgestellte Lizenzformulare, in denen bereits eine oder mehrere Lizenzen erteilt wurden, sind im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für die Ausstellung weiterer Lizenzen zu verwenden."

2. Die bisherigen Anlagen 8 und 9 werden durch die neuen Anlagen 8 und 9 ersetzt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren auf Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(2) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 8 und 9 ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten gelten weiter, Fischergastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

Anlagen