# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung geändert wird

Nr. 128

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung geändert wird

Auf Grund des § 63 Abs. 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 29/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 123/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 lautet:

"(4) Die Pflegedienstleiterin oder der Pflegedienstleiter hat nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Aufgabe der Organisation, der fachlichen Anleitung und Aufsicht des Pflegedienstes."

2. § 16 Abs. 1 lautet:

"(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die

"(2) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 3 anrechenbare Personal soll sich wie folgt zusammensetzen:

20 bis 25 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z. 1

60 bis 70 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z. 2

10 bis 15 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z. 3

Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften errichtet sind und geführt werden, können bis zu 30 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z. 3 im Mindestpflegepersonalschlüssel enthalten sein. Die oben genannten Richtwerte dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z. 1 nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z. 3 nicht überschritten werden."

"(7) Der Heimträger hat im Heim zumindest einmal im Jahr eine Angehörigenversammlung abzuhalten. Zu dieser sind neben den Bewohnerinnen und Bewohnern deren namhaft gemachten Angehörigen einzuladen. Neben der Heimleitung und der Pflegedienstleitung hat daran ein Vertreter des Heimträgers teilzunehmen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.