# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über das Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft geändert wird

Nr. 6

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über das Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft geändert wird

Auf Grund des § 10 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft, LGBl. Nr. 50/2003, wird wie folgt geändert:

"(2) Der Name eines Bewerbers (einer Bewerberin), die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Be-gutachtungskommission zur Reihungsliste sowie die Reihungsliste samt Begründung unterliegen der Vertraulichkeit."

4. Im § 5 Abs. 2 werden nach dem Wort "Bewerbungsunterlagen" die Worte "auf Verlangen" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.