# Landesgesetz,mit dem das Oö. Sportgesetz geändert wird (Oö. Sportgesetz-Novelle 2009)

Nr. 11

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Sportgesetz geändert wird

(Oö. Sportgesetz-Novelle 2009)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert:

"(3a) Die im Abs. 3 genannten Bezeichnungen werden auch von Personen geführt, deren in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die

selben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbene Berufsqualifikation nach § 15 Abs. 3 anerkannt wurde. Überdies dürfen sie ihre im Herkunftsmitgliedstaat für die jeweilige Tätigkeit erworbene Ausbildungs-bezeichnung in der Sprache dieses Staats führen."

3.Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Personen, deren Berufsqualifikation gemäß § 15 anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 12 erforderlich sind."

4.§ 15 lautet:

"§ 15

Fachliche Befähigung

(1) Die fachliche Befähigung wird erbracht,

(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Abs. 1 geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen und Erkenntnisse der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung erbracht werden kann. Weiters kann die Landesregierung unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen im Sinn dieses Landesgesetzes den Inhalt und die Dauer der gemäß Abs. 5 abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 12 im Staat oder Bundesland des Erwerbs der Berufsqualifikation

(5) Wenn

(6) Wenn die Behörde beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Abs. 5 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, so hat sie zuvor zu prüfen, ob die von ihr oder ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können."

"(3) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach § 15 Abs. 3 zu erlassen."

7.§ 18 Abs. 5 lautet:

"(5) Die fachliche Befähigung eines Schilehrers besitzen jedenfalls Personen, die die fachliche Befähigung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Personen, die die fachliche Befähigung nur für einen Teilbereich des Schiunterrichts (§ 12 Abs. 1) besitzen, und Personen, die in Ausbildung zu einer dieser Tätigkeiten stehen und dort bereits jene Gegenstände (Ausbildungsabschnitte) absolviert haben, die die Grundkenntnisse vermitteln, dürfen nur in dem der fachlichen Befähigung entsprechenden Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Für die Anerkennung von außerhalb Oberösterreichs in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen als Schilehrer gelten § 14 Abs. 7 und § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Anerkennungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.