# Landesgesetz,mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird (Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2009)

Nr. 37

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird

(Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2009)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Pflegegeldgesetzes

Das Oö. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 64/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 33/2006, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Abs. 3 bis 7 ersetzt:

"(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von

Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten

15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(4) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 3 liegen vor, wenn beeinträchtigungsbedingt zumindest zwei schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Dem gleichzuhalten ist eine schwere Funktionsstörung, die in ihren Auswirkungen der erheblich erschwerenden Pflegesituation zweier schwerer Funktionseinschränkungen gleichzuhalten ist. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwick-lungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von

pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten

15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Beeinträchtigung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um dem erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Beeinträchtigung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Beeinträchtigung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn beeinträchtigungsbedingt eine schwere Verhaltensstörung vorliegt. Diese ergibt sich aus der Summe von Defiziten der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle.

(7) Die Landesregierung ist ermächtigt, nach Anhörung der Interessenvertretung von Menschen mit Beeinträchtigungen (§ 36 Oö. ChG), nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfs durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbe-sondere festlegen:

2.§ 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt

monatlich:

in Stufe 1 ................ 154,20 Euro

in Stufe 2 ................ 284,30 Euro

in Stufe 3 ................ 442,90 Euro

in Stufe 4 ................ 664,30 Euro

in Stufe 5 ................ 902,30 Euro

in Stufe 6 ............. 1.242,00 Euro und

in Stufe 7 ............. 1.655,80 Euro."

3.Im § 6 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze

ersetzt:

"(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers oder eines Trägers, der Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen anbietet,

"(1) Ärztliche Gutachten sind von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von der für das Sanitätswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung oder von sonstigen Ärztinnen bzw. Ärzten, die diesbezügliche Verträge mit dem Land Oberösterreich haben, zu erstellen. Die Beiziehung von weiteren Sachverständigen ist möglich, wenn keine Amtsärztinnen oder Amtsärzte mit entsprechender Fachkenntnis zur Verfügung stehen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Bringen Bezieherinnen und Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Landesgesetz bis 31. Juli 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.

(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften über die Beurteilung des Anspruchs weiterzuführen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

Artikel III

Bei Artikel IX des Landesgesetzes vom 2. Juni 1993, mit dem in Oberösterreich ein einheitliches Pflegegeldgesetz eingeführt wird, LGBl. Nr. 64/1993, werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

"(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 14 Abs. 4 auf Beträge auf volle 10 Cent zu runden:

(7) Die Ausgleiche gemäß Abs. 2 für Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach dem Oö. Blindenbeihilfegesetz 1977 rechtskräftig zuerkannt ist, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 von Amts wegen um 5 % zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen."

Artikel IV

Art. III Z. 3 des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 75/1996, wird folgender Satz angefügt:

"Dieses Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 um 4 % anzuheben."

Artikel V

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.