# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung geändert wird

Nr. 39

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16 Abs. 6 und 7 und 20 Abs. 5

Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 78/2008, wird wie folgt geändert:

"Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten

Wohnform erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro."

"(2) Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden

Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 nicht berücksichtigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.