# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten

Nr. 41

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Linz (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1149/8 und 1149/64, alle KG. Enns, in der Stadtgemeinde Enns, mit einer Grundstücksfläche von 6.313 m² als Gebiet

für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 beschränkt auf Fachmärkte, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.900 m² verwendet werden dürfen.

§ 2

(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms tritt § 1 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Z. 3 des Raum-ordnungsprogramms über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 25/1994, außer Kraft.