# Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz geändert wird (Oö. Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2009)

Nr. 43

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

(Oö. Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2009)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert:

"(3a) Abweichend vom Abs. 3 ist die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstubengruppe ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern beitragsfrei.

(3b) Abweichend vom Abs. 3 besteht für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, ab dem vollendeten fünften Lebensjahr bis zum Schuleintritt eine allgemeine Kindergartenpflicht. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist durch den Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 an fünf Tagen pro Woche mit mindestens

20 Wochenstunden ab dem auf die Vollendung des fünften Lebensjahres folgenden Arbeitsjahr des Kindergartens oder der bewilligten Einrichtung gemäß § 23 zu erfüllen. Die kindergartenpflichtig gewordenen Kinder, die bis zum Beginn der Kindergartenpflicht keinen Kindergarten besuchen, sind von ihren Eltern bei einem Kindergarten in der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden. Ausgenommen von der Kindergarten-pflicht sind Kinder, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, vom Schulbesuch befreit sind."

3.Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Eine Kindergartengruppe darf mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganztags geführt werden, wenn die Zahl der Kinder, die den Kindergarten nachmittags regelmäßig besuchen, mindestens 10 und höchstens 23 beträgt. Zu diesem Zweck können auch Kinder, die während der Mindestöffnungszeit in verschiedenen Gruppen betreut werden, in eine Nachmittagsgruppe zusammengefasst werden."

4.§ 7 Abs. 9 lautet:

"(9) Eine Unterschreitung der Mindestzahl ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse ein Bedarf gegeben und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung sichergestellt ist."

Aufnahme in den Kindergarten; Widerruf

Für die Aufnahme in einen Kindergarten gilt § 12 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

"(4a) Der Rechtsträger hat jede Errichtung, Stilllegung oder Auflassung einer Kindergartengruppe, einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten oder einer heilpädagogischen Kindergartengruppe mindestens einen Monat vor Durchführung der Maßnahme der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen."

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Krabbelstube über dessen Antrag einen Beitrag zum laufenden Aufwand im jeweiligen Kalenderjahr für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern ab dem vollendeten 30. Lebensmonat (Landesbeitrag für Krabbelstuben).

(2) Berechnungsgrundlage für den Landesbeitrag ist der Elternbeitrag, der für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege eines Kindes in der Krabbelstube entsprechend der Tarifordnung zu entrichten wäre. Der Elternbeitrag für Kinder ab dem vollendeten

30. Lebensmonat darf nicht höher sein als jener für Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensmonat.

(3) Der Landesbeitrag gebührt in der Höhe der Summe der fiktiven Elternbeiträge gemäß Abs. 2. § 30 Abs. 6 bis 14 gilt sinngemäß.

(4) Der Landesbeitrag erhöht sich bei Krabbelstubengruppen, die ab dem 1. September 2009 erstmals in Betrieb genommen werden, um die Summe der kindbezogenen Zuschüsse gemäß § 30 Abs. 3 und 4 für jedes Kind ab dem vollendeten 30. Lebensmonat. Der Nachweis nach § 30 Abs. 2 Z. 5 entfällt in diesem Fall.

(5) Abs. 1 bis 3 sind auf Einrichtungen gemäß Art. III Abs. 4 des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, anzuwenden.

§ 30b

Landesbeitrag für Kindergärten

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger eines Kindergartens über dessen Antrag einen Beitrag zum laufenden Aufwand im jeweiligen Kalenderjahr (Landesbeitrag für Kindergärten).

(2) Der Landesbeitrag beinhaltet

(3) Der Landesbeitrag für eine zusätzliche Gruppe gebührt nur dann, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne die Errichtung einer zusätzlichen Gruppe überschritten wurde.

(4) Der Landesbeitrag erhöht oder verringert sich jeweils entsprechend des tatsächlichen Angebots, insbesondere der Öffnungszeiten oder der Zahl der Gruppen des Kindergartens. Die Berechnung der Einnahmen aus den Elternbeiträgen gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt bei einer Verringerung des Angebots im Verhältnis zur tatsächlichen Kinderzahl. Der Rechtsträger hat jede Änderung des Angebots der Landesregierung unverzüglich, längstens aber binnen einem Monat, bekannt zu geben.

(5) Der Landesbeitrag wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Rechtsträgers gewährt. Der Antrag hat die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten und ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung einzubringen. Mehrkosten oder Minderkosten gemäß Abs. 4 sind mit der Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Monats Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres anzugeben.

(6) Der Landesbeitrag wird am 1. März in der Höhe von 40 % und am 1. September in der Höhe von 60 % des voraussichtlichen Landesbeitrags akontiert.

(7) Die Endabrechnung erfolgt bescheidmäßig bis zum 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Rechtsträger haben die von der Landesregierung vorgegebene Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Grundlage für die Endabrechnung bis 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen. Allfällige Differenzbeträge werden mit der Akontozahlung am 1. September abgerechnet."

"(2) Der Kostenersatz für Stützkräfte beträgt

pro zugewiesener Beschäftigungsstunde maximal 14,60 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend den Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst, erstmals im Jahr 2009. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen."

Artikel II

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela OrthnerDr. Pühringer