# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Einstufungsverordnung zum Oö. Landespflegegeldgesetz 1999 geändert wird

Nr. 48

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Einstufungsverordnung zum Oö. Landespflegegeldgesetz 1999 geändert wird

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfs nach dem Oö. Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Oö. Pflegegeldgesetz), LGBl. Nr. 25/1999, wird wie folgt geändert:

Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Oö. Landespflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 37/2009, wird verordnet:

1. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:

"(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwands ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden:2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten

Patienten:4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leib-

stuhls:4 x 5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten:6 Minuten

(auch bei Sondenverabreichung)

Anuspraeter-Pflege:15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege:10 Minuten

Katheter-Pflege:10 Minuten

Einläufe:30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn:30 Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege:2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten:1 Stunde

(auch bei Sondennahrung)

Einnehmen von Mahlzeiten:1 Stunde

(auch bei Sondenernährung)

Verrichtung der Notdurft:4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet."

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

"(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst beeinträchtigte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Landespflegegeldgesetzes (LPGG) zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

bis zum vollendeten 7. Lebensjahr . . . . . . 50 Stunden

ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

bis zum vollendeten 15. Lebensjahr . . . . . 75 Stunden.

(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Beeinträchtigung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 und 6 des Landespflegegeldgesetzes (LPGG) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen."

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z. 3 des Landespflegegeldgesetzes (LPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat