# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 576, Riedmark Straße

Nr. 57

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 576, Riedmark Straße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 576, Riedmark Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Schönau im Mühlkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 10,272 (alt), verläuft sodann in einem Bogen nach Norden, quert dabei die Gemeindestraßen mit den Parzellen Nr. 3181/3 und Nr. 3185, beschreibt hierauf einen leichten Bogen nach Nordosten, quert dabei die derzeitige Trasse der Landesstraße L 576, Riedmark Straße, und bindet bei km 10,607 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 576, Riedmark Straße, ein.

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 576, Riedmark Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 2

(1) Die zwischen km 10,272 (alt) und km 10,512 (alt) sowie zwischen km 10,534 (alt) und km 10,607 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 576, Riedmark Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 576, Riedmark Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Schönau im Mühlkreis sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter