# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage der Sozialhilfeverbände Eferding, Freistadt, Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Vöcklabruck und Wels-Land für das Jahr 2009 festgesetzt wird

Nr. 62

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage der Sozialhilfeverbände Eferding, Freistadt, Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Vöcklabruck und Wels-Land für das Jahr 2009 festgesetzt wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 28/1970 und 44/1996, wird verordnet:

§ 1

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Eferding wird für das Jahr 2009 mit 28,40 % festgesetzt.

§ 2

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Freistadt wird für das Jahr 2009 mit 27,90 % festgesetzt.

§ 3

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Gmunden wird für das Jahr 2009 mit 25,90 % festgesetzt.

§ 4

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Kirchdorf an der Krems wird für das Jahr 2009 mit 26,56 % festgesetzt.

§ 5

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Linz-Land wird für das Jahr 2009 mit 25,86 % festgesetzt.

§ 6

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Vöcklabruck wird für das Jahr 2009 mit 27,10 % festgesetzt.

§ 7

Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Wels-Land wird für das Jahr 2009 mit 25,86 % festgesetzt.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat