# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obere Donau- und Aschachtal" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Nr. 72

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das "Obere Donau- und Aschachtal" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

(1) Das Gebiet "Oberes Donautal" (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3112000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 7 Z. 1).

(2) Das Gebiet "Oberes Donau- und Aschachtal" (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3122000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z. 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z. 2).

(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als "Europaschutzgebiet Oberes Donau- und Aschachtal" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Vogelschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Europaschutzgebiets oder - innerhalb desselben - über die Grenzen des Vogelschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z. 1 bis 5) oder teilweise (Z. 6) erfasst sind:

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets "Oberes Donautal" (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 7 Z. 1) und deren Lebensräume:

Tabelle 1:

CodebezeichnungBezeichnung der ArtBezeichnung des Lebensraums

A030SchwarzstorchGroße geschlossene Wälder mit hohem

(Ciconia nigra)Altholzanteil, strukturiert durch Lichtungen, Waldwiesen, Bachtäler, waldnahe Wiesen und Feuchtflächen; Felsbänder

A072WespenbussardGroße Waldgebiete mit Altholz,

(Pernis apivorus)strukturiert durch Lichtungen; extensiv genutzte Grünlandflächen mit kleinen Feldgehölzen; Gewässer

A215UhuUnzugängliche, wenig gestörte (Bubo bubo)Felsbänder; offene oder locker mit Bäumen bestandene Flächen, offene landwirtschaftliche Flächen; Gewässerränder und bewaldete Hänge, strukturiert durch Lichtungen

A229EisvogelSenkrechte Uferanbrüche; (Alcedo atthis)strauchförmige

Ufervegetation; Gewässer

A234SchwarzspechtGroße zusammenhängende Waldflächen

(Dryocopus martius)mit Altholzbeständen und Altholzinseln (vorwiegend Buchen)

(2) Schutzzweck des als "Oberes Donau- und Aschachtal" bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 2:

Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie"

(Kennzeichnung eines prioritären Natürlichen Lebensraums mit einem "*")Bezeichnung des Lebensraums

3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6430Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

8150Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas

8220Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii

91E0*Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9110Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9170Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

9180*Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

9410Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) und

Tabelle 3:

Codebezeichnung gemäßBezeichnung der ArtBezeichnung des Lebensraums "FFH-Richtlinie"

1337Biber (Castor fiber)Natürliche Flusssysteme mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung; ausreichender Uferbewuchs

1355Fischotter

(Lutra lutra)Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität

1324Großes Mausohr Unterwuchsarme Wälder; Wiesen

(Myotis myotis)

1166Kammmolch Fischfreie, permanente,

(Triturus cristatus)besonnte Stillgewässer; Altwasserarme mit Unterwasservegetation; Feuchtwiesen; Gehölze

1193Gelbbauchunke Temporär besonnte,

(Bombina variegata)vegetationsarme und fischfreie Stillgewässer, Kleingewässerkomplexe; Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen

1061 Dunkler Ameisen-Extensiv genutzte oder

bläuling (Maculineabrachliegende Wiesen mit

nausithous)Beständen des Großen Wiesenknopfes; Ameisen der Gattung Myrmica

1059 Heller Ameisenbläuling Extensiv genutzte oder

(Maculinea teleius)brachliegende Wiesen; trockenere Saumstandorte mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen der Ameisenarten Myrmica scabrinodis und Myrmica rubra

1078Spanische Flagge Lichte, feuchte Laub- und

(Callimorpha Mischwälder; Lichtungen;

quadripunctaria)Wegränder; buschreiche Hänge, flussbegleitende Gehölzstrukturen mit reichlich Saumbewuchs

1083Hirschkäfer Eichenreiche Wälder mit hohem

(Lucanus cervus)Anteil an Alt- und Totholz; Wurzelstöcke und absterbende Stümpfe

1160 Streber Größere Fließgewässer mit

(Zingel streber)schottriger Sohle und

Bereichen mit hoher

Strömungsgeschwindigkeit

1114Frauennerfling Größere Fließgewässer mit

(Rutilus pigus)vielfältiger Habitatausstattung (Schotterbänke, angeströmte Ufer, ...)

1124WeißflossengründlingGrößere Fließgewässer mit

(Gobio albipinnatus)höherer Strömung

1163Koppe (Cottus gobio)Lockeres grobkörniges Sohlsubstrat in strömungsreichen Fließgewässern

1157Schrätzer Größere Fließgewässer mit

(Gymnocephalus kiesig-sandiger Sohle und

schraetzer)Bereichen geringer Strömung

1130Schied, Rapfen Größere Fließgewässer mit

(Aspius aspius)kiesiger Sohle

2522Sichling Langsam fließende Gewässer

(Pelecus cultratus)(abschnitte) mit angebundenen Altarmen

1139Perlfisch Fließgewässer mit kiesiger Sohle

(Rutilus frisii

meidingeri)

1159Zingel (Zingel zingel)Größere Fließgewässer mit schottrig-kiesiger

Sohle und Bereichen mit mäßiger Strömungsgeschwindigkeit

2555Donaukaulbarsch Altarme; Fließgewässer mit

(Gymnocephalus baloni)geringer Strömungsgeschwindigkeit

§ 4

Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

§ 5

Ziele des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, Lebensraumtypen gemäß Tabelle 2 und der Tierarten gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 2 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten "1061 Dunkler Ameisenbläuling" und "1059 Heller Ameisenbläuling" ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/3 maßgeblich.

§ 6

Landschaftspflegeplan

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 4:

Bezeichnung der ArtPflegemaßnahmen

A030Erhalt von Altholzbeständen, Außernutzungstellung Schwarzstorchvon Waldbeständen, Erhalt waldnaher Wiesen, naturnaher Bachläufe und Feuchtflächen; Sicherung bekannter Horststandorte durch Ausweisung von Ruhezonen, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit

A072Erhalt aufgelockerter Waldbestände und Altholzinseln,

WespenbussardVerlängerung der Umtriebszeit; Erhalt und Pflege extensiver Wiesenflächen insbesondere in Waldrandnähe, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit

A215Sicherung der Brutplätze durch Ruhezonen, Durchführung

Uhuvon Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit

A229Sicherung von (potenziellen und aktuellen) Brutplätzen,

EisvogelSchaffung geeigneter Strukturen zur Anlage von Bruthöhlen im Rahmen von Wasserbaumaßnahmen

A234Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage von Bruthöhlen

Schwarzspecht(v.a. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser größer 35 cm), Erhalt von Altholzinseln, Außernutzungstellung von Waldbeständen, Erhöhung der Umtriebszeit, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit

Tabelle 5:

Bezeichnung Pflegemaßnahmen

der Lebensräume

3150 Erhaltung der Gewässer bezüglich Wasser- und Natürliche eutrophe Nährstoffhaushalt, Maßnahmen zur Verhinderung von

Seen mit einer Nährstoffeinträgen (z.B. Anlage von Pufferstreifen,

Vegetation des Reduktion der Düngung im Nahbereich, effektive

Magnopotamions oder Abwasserreinigung)

Hydrocharitions

3260 Schutz und Erhaltung der Gewässerhydrologie;

Flüsse der planaren Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen

bis montanen Stufe mit (z.B. Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Vegetation des Düngung im Nahbereich, effektive Abwasserreinigung)

Ranunculion fluitantis

und des Callitricho-Batrachion

6430 Erhaltung eines möglichst unbeeinflussten natürlichen

Feuchte Hochstauden-Störungsregimes; Entbuschung; Spätsommermahd im

fluren der planaren zweijährigen Abstand; Anlage von Pufferstreifen bei

und montanen bis angrenzenden intensiv genutzten landwirtschaftlichen

alpinen StufeFlächen (Düngeverzicht oder Düngereduktion)

6510 Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige Mahd, keine

Magere Flachland-Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoff-Mähwiesen (Alopecurus einträgen (z.B. Anlage von Pufferstreifen)

pratensis, Sanguisorba

officinalis)

9110 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Belassen von

Hainsimsen-Buchenwald Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem

(Luzulo-Fagetum)Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands, Schutz der (Natur)Verjüngung

9130 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Belassen von

Waldmeister-Buchenwald Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem

(Asperulo-Fagetum)Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands, Schutz der (Natur)Verjüngung

9170 Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht Einzelbäume

Labkraut-Eichen-(ausgenommen Hainbuchen), Belassen von Altholzinseln;

Hainbuchenwald Förderung der Eiche durch Lochhiebe oder kleinflächige

(Galio-Carpinetum)Kahlhiebe; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit bei Eichen und anderen beigemischten Edellaubbaumarten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung der gesellschaftstypischen Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur)Verjüngung

9180* Begrenzung der Schlaggröße; Belassen von liegendem und Schlucht- und Hang-stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit;

misch-wälder Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungs-

(Tilio-Acerion)resten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0* Erhalt der Dynamik und der Standortverhältnisse

Auenwälder mit Alnus (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern, Anbindung

glutinosa und Fraxinus von Nebenarmen, u.a.); Nutzungsverzicht Einzelbäume;

excelsior (Alno-Padion, Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem

Alnion incanae, und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit;

Salicion albae)Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungs-resten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9410 Dauernder Nutzungsverzicht

Montane bis alpine

bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

und

Tabelle 6:

Bezeichnung der ArtPflegemaßnahmen

1337 Erhalt des Ufergehölzsaums mit standortgerechten

BiberGehölzen

1355Erhalt von strukturierten Ufern mit Ufergehölzsäumen;

FischotterErhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer

1324Erhalt unterwuchsfreier bzw. unterwuchsarmer Laub- und Großes MausohrMischwälder sowie Wiesenflächen

1166Erhalt von Kleingewässern; Maßnahmen zur Sicherung

Kammmolchbestehender Stillgewässer im Bereich der Schlögener Schlinge

1193Erhalt von Kleingewässern (flach, temporär bis

Gelbbauchunkeepisodisch); Entbuschung im Bereich potenzieller Habitate

1061Mahd nicht vor dem 1. September, auf wüchsigen

Dunkler Ameisen-Standorten ist zusätzlich eine Frühjahrsmahd vor

bläulingdem 31. Mai möglich; Einschränkung der Düngung

1059Mahd nicht vor dem 1. September, auf wüchsigen

Heller AmeisenbläulingStandorten ist zusätzlich eine Frühjahrsmahd vor dem

1078Erhalt feuchter Waldsäume

Spanische Flagge

1083Erhalt alter, nicht allzu dichter Eichenbestände;

HirschkäferBelassen von Totholz und alten Bäumen

1160Erhalt von Schotterbänken in Stauwurzelbereichen sowie

Strebernaturnaher Bacheinmündungen; Reaktivierung durchströmter Nebenarme und Inseln mit Vegetation

1114Erhalt von Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,

Frauennerflingnaturnahen Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation sowie einseitig angebundenen Altarmen

1124Erhalt von Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,

Weißflossengründlingnaturnahen Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation sowie einseitig angebundenen Altarmen

1163Erhalt naturnaher Bacheinmündungen, Schotterbänken in KoppeStauwurzelbereichen, durchströmter Nebenarme und Inseln mit Vegetation

1159Erhalt durchströmter Nebenarme, einseitig angebundener

ZingelAltarme und Inseln mit Vegetation sowie Schotterbänken in Stauwurzelbereichen

1157Erhalt einseitig angebundener Altarme, Schotterbänken in SchrätzerStauwurzelbereichen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation

1130Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom, einseitig

Schiedangebundenen Altarmen, Schotterbänken in Stauwurzel-bereichen, naturnahen Bacheinmündungen sowie durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation

2522Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom, einseitig

Sichlingangebundenen Altarmen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation

1139Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom sowie

Perlfischdurchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation

2555Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom, einseitig

Donaukaulbarschangebundenen Altarmen, Schotterbänken in Stauwurzel-bereichen sowie durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation

(2) Für das Naturschutzgebiet "Schlossberg Neuhaus" in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis ist ausschließlich der Landschaftspflegeplan, der für dieses Gebiet mit Verordnung, LGBl. Nr. 97/2004, erlassen wurde, anzuwenden.

§ 7

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter